OGH 15Os80/06p

15Os80/06pSupreme CourtSep 7, 2006

Full text

OGH 15Os80/06p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus Z***** wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Juni 2006, GZ 112 Hv 62/06t-46, sowie dessen Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Widerrufsbeschluss (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus Z***** des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (A./1.), der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (A./2.; B), des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (A./3.a) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A./3.b) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

A./ am 20. Februar 2006

1. Nuredin S***** durch einen Messerstich in den Rücken eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht;

2. Karl F***** durch die Äußerung, er steche ihn ab, wobei er ihm ein Messer vorhielt, zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, (um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen; US 12);

3. Rudolf L*****, der die Hilferufe des Karl F***** wahrnahm, daraufhin den Angeklagten verfolgte und versuchte, diesen zu stellen, dadurch, dass er äußerte, dass er ihn (L*****) absteche, wobei er ein Messer in der Hand hielt und mit diesem ruckartige Stichbewegungen in Richtung des Rudolf L***** machte, wodurch der Genannte Stichverletzungen am Handrücken und am Ringfinger erlitt

a) zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme seiner Anhaltung zu nötigen versucht;

b) vorsätzlich am Körper verletzt;

B./ am 10. Jänner 2006 Nadine T***** durch die per SMS übermittelte Äußerung „Dann geh' scheißen, du Hure, wenn ich dich mal seh', dann schau nie zurück, weil ich mach' dich tot" zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a sowie 9 lit b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.

Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) wird im Urteil deutlich festgestellt, dass Nuredin S***** durch die zu A./1. angelastete Tat in Form einer 7 cm tiefen und 5 cm breiten Stichwunde im Bereich des hinteren linken Rippenbogens leicht verletzt wurde (US 14 f, 24). Die Beschwerdeprämisse, „das qualifizierte Delikt im Sinn des § 87 StGB setzt eine schwere Körperverletzung voraus", übergeht die Verurteilung bloß wegen Versuchs.

Weshalb die Konstatierung, dass der Angeklagte zwar alkoholisiert, aber nicht voll berauscht war (US 13 unten), undeutlich (Z 5 erster Fall) sein soll, wird im Rechtsmittel nicht konkretisiert und entzieht sich so einer sachbezogenen Erwiderung.

Die Feststellung zur Nichtannahme einer vollen Berauschung im Sinn des § 287 Abs 1 StGB wurde mit Bezugnahme auf die für schlüssig befundenen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prim. Dr. Heinz P***** (S 173) zureichend begründet. Der Umstand, dass der medizinische Sachverständige Prof. Dr. Christian R***** sein Erstkalkül betreffend Nichtausschließbarkeit einer vollen Berauschung (S 137) aufgrund erweiterter Befundgrundlagen (höheres Körpergewicht des Angeklagten) in der Hauptverhandlung revidierte (S 367 f), wurde in der Beweiswürdigung mitberücksichtigt (US 20). Die Verantwortung des Angeklagten, er habe vor den Taten zu A./ noch eine zu drei Vierteln gefüllte 0,7 l Flasche Wodka alleine ausgetrunken, wurde mitbedacht, eine volle Berauschung jedoch dessen ungeachtet mit Hinweis auf die große Alkoholtoleranz des Angeklagten (vgl S 369) schlüssig verneint (US 22).

Mit dem unsubstantiierten Einwand (nominell Z 5, inhaltlich Z 9 lit a) zu B./, „einer Drohung per SMS fehlt das Element der Unmittelbarkeit", wird kein (Begründungs- oder) Rechtsfehler bestimmt und deutlich aufgezeigt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO). Die Konstatierung zur Absicht des Angeklagten, dass die inkriminierte SMS der Nadin T***** zugeht (US 8), ist der Beschwerde zuwider nicht unbegründet geblieben (US 22). Warum sie überdies im Widerspruch zur weiteren Feststellung des tatsächlichen Zugehens (US 26) stehen soll (Z 5 dritter Fall), wird gleichfalls nicht erklärt. Mit der auf eigenen Beweiswerterwägungen beruhenden Beschwerdethese zum Vorliegen einer milieubedingten Unmutsäußerung wird kein Begründungsfehler dargetan.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Hinweis auf die in der Beweiswürdigung ohnehin mitberücksichtigten Angaben der Zeugin Margit K***** (Mutter des Angeklagten; US 21) und das - später revidierte - Erstkalkül des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Christian R***** zur Nichtausschließbarkeit einer vollen Berauschung keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die den Schuldsprüchen zu A./ zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Rechts- und Subsumtionsrüge verfehlt mangels strikter Beachtung des gesamten Urteilssubstrats bei Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes die gesetzmäßige Ausführung.

Bei der Behauptung zu A./1., das Delikt der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB verlange in objektiver Hinsicht das Vorliegen einer schweren Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs 1 StGB, ignoriert der Rechtsmittelwerber die Verurteilung bloß wegen Versuchs (US 3, 24).

Mit dem von den Urteilsannahmen (US 11, 17, 25) losgelösten Einwand, der Angeklagte hätte aufgrund der alkoholbedingten Herabsetzung seiner Diskretions- und Dispositionsfähigkeit den qualifizierten Vorsatz im Sinne der Absicht gar nicht bilden können, bekämpft der Nichtigkeitswerber in unzulässiger Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung.

Beim weiteren Vorbringen (nominell Z 9 lit b, inhaltlich Z 10) zu A./1., im Hinblick auf die ursprüngliche Ausführung des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Christian R***** zur Nichtausschließbarkeit einer vollen Berauschung seien die Beweisergebnisse zur Frage der Beeinträchtigung des Angeklagten widersprüchlich, übergeht der Rechtsmittelwerber zum einen, dass der genannte Experte sein Erstkalkül danach korrigierte (S 367 f), und legt zum anderen nicht dar, inwiefern dem Erstgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen bei der Verneinung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 287 Abs 1 StGB ein Rechtsfehler unterlaufen sein soll.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers, bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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