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15Os61/06v•OGH 15Os61/06v
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard F***** wegen der Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. Jänner 2006, GZ 034 Hv 156/05s-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Gerhard F***** der Verbrechen des (richtig) Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er von Jänner bis 15. Juli 2004 in Lagos/Nigeria als Beamter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten und Konsul an der österreichischen Botschaft in Lagos in insgesamt 678 im Ersturteil näher bezeichneten Fällen mit dem Vorsatz, den Staat an seinem konkreten Recht auf ordnungsgemäße Durchführung fremdenrechtlicher Verfahren, Rechtmäßigkeit der staatlichen Verwaltung und Kontrolle der Einreise in den Schengen-Raum zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er jeweils unter bewusster Verletzung von Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens, des Fremdengesetzes 1997, der „gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden" und des vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten herausgegebenen Arbeitsbehelfs „Konsularische Instruktion (Visa) an die österreichischen Berufsvertretungsbehörden mit Sichtvermerksbefugnis" rechtswidrig Schengen-Visa an im Urteil näher angeführte 678 Personen erteilte.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) reklamiert, die Tatrichter hätten einzelne - in der Beschwerde detailliert dargestellte - Teile der Aussage des Zeugen Dr. P***** (S 495 ff/II) mit Stillschweigen übergangen. Bei deren Berücksichtigung hätte das Schöffengericht zum Ergebnis kommen können, dass der Angeklagte keinen Schädigungsvorsatz gehabt habe, sondern - entsprechend seiner (im Urteil als widerlegt angesehenen) Verantwortung - durch Arbeitsbelastung überfordert gewesen sei. Dem zuwider hat sich das Erstgericht mit der Aussage des genannten Zeugen insgesamt hinreichend auseinandergesetzt (US 88 f, 91 f), wobei die Tatrichter - dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend - nicht verhalten waren, jeden einzelnen (bei isolierter Betrachtung anders als in der - von der Beschwerde vernachlässigten - Gesamtschau wirkenden) Satz der Aussage des Zeugen einer selbständigen Erörterung zu unterziehen (vgl Danek, WK-StPO § 270 Rz 24; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428). Dass aber die Tatrichter aus der Aussage des Zeugen in ihrer Gesamtheit - ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungssätze - andere als die vom Beschwerdeführer begehrten Schlüsse gezogen haben, stellt keinen Begründungsmangel iSd Z 5 dar. Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu wecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet das Fehlen von Feststellungen zum Schädigungsvorsatz, vernachlässigt dabei aber die - im Zusammenhang mit dem Urteilsspruch (US 3) hinreichend deutlichen - Konstatierungen, wonach es dem Angeklagten „durchaus klar war", dass er die Republik Österreich und andere Staaten der Europäischen Union unter anderem - infolge entstehenden Kostenaufwands für zusätzliche Asylwerber - an ihrem Vermögen schädigte (US 97, 101). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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