OGH 14Os11/06h

14Os11/06hSupreme CourtAug 29, 2006

Full text

OGH 14Os11/06h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen Elvira M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 148a Abs 1 und Abs 2 dritter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Elvira M***** und Robert R***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 31. März 2005, GZ 31 Hv 146/04k-77, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten Elvira M***** und Robert R***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Elvira M***** und Robert R***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 148a Abs 1 und Abs 2 dritter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Demnach haben - unter Berücksichtigung des Urteilsangleichungsbeschlusses vom 4. April 2006, ON 88 - im Jahr 2002 in Salzburg (zusammengefasst wiedergegeben)

Elvira M***** als Alleinkomplementärin der M***** KEG zu den Taten des abgesondert verfolgten Adem D*****, der mit dem Vorsatz, sich und Dritte unrechtmäßig zu bereichern, näher genannte Kreditkartenunternehmungen gewerbsmäßig dadurch in insgesamt 40.000 Euro übersteigender „Bruttoschadenshöhe" am Vermögen schädigte, dass er das Ergebnis automationsunterstützter Datenverarbeitungen durch händische oder magnetstreifenunterstützte Eingabe von fingierten Umsätzen als Daten ihm unbekannter Kreditkarteninhaber (deren Namen, Kreditkartennummern und Kreditkartenablaufdaten er zuvor illegal erlangt hatte) in Kreditkartenlesegeräte beeinflusste, dadurch beigetragen, dass sie ihm die Abwicklung der inkriminierten Transaktionen im Barbereich des von ihr geführten Cafe B***** gestattete, „Bruttoschadenssumme 304.463,60 Euro, davon versucht 121.470 Euro brutto und 27.657,96 Euro netto" (I. 1.) sowie ihm zur Umsetzung des Tatplanes ein auf die M***** KEG angemeldetes Kreditkartenlesegerät und das beim Ra***** eingerichtete Girokonto der M***** KEG zur Verfügung stellte und von Letzterem durch die Tatausführung erlangte Gelder bar behob, „Bruttoschadenssumme 15.722 Euro, davon versucht 2.000 Euro brutto" (I. 2.);

Robert R***** als Betreiber des nicht protokollierten Einzelunternehmens C***** zu im Urteil - wie oben zusammengefasst dargestellt - näher angeführten Taten des abgesondert verfolgten Adem D***** dadurch beigetragen, dass er ihm zur Umsetzung des Tatplanes - gleich wie die Erstangeklagte - ein auf seine Firma angemeldetes Kreditkartenlesegerät und sein beim Ra***** eingerichtetes Geschäftsgirokonto zur Verfügung stellte und von Letzterem durch die Tatausführungen erlangte Gelder bar behob („Bruttoschadenssumme 304.463,60 Euro, davon versucht 121.470 Euro brutto und 27.657,96 Euro netto").

Die dagegen von Elvira M***** aus den Gründen der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO und von Robert R***** aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Elvira M*****:

Insoweit die Mängelrüge (Z 5) auf die Verwechslung der Schadensbeträge hinsichtlich der Fakten I. 1. und II. Bezug nimmt, wurde dem durch den betreffenden Angleichungsbeschluss vom 4. April 2006, ON 88, Rechnung getragen.

Warum die von den Tatrichtern als nachvollziehbar erachtete (US 19) Aussage des Sachbearbeiters des R***** (Dr. K*****) einer näheren Erörterung bedurft hätte, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar. Ob eine Beanstandung einer Buchung seitens des Kreditkartenunternehmens erfolgte, lässt nämlich keinen Schluss auf die Rechtmässigkeit des Eingabevorgangs zu, kann doch das betreffende Unternehmen in der Regel davon ausgehen, dass der Unternehmer, bei dem mit der Kreditkarte bezahlt wird, nicht kollusiv tätig wurde. Insoweit die Rüge (inhaltlich auch Z 9 lit a) mangelnde Begründung bzw Konstatierungen in Bezug auf eine Beitragstäterschaft der Angeklagten hinsichtlich der Fakten laut III. B. (Malversationen in Bezug auf das im C***** verwendete Kreditkartenlesegerät; vgl I. 2.) releviert, übergeht sie die Urteilsannahmen (US 11 f), wonach sie in Kenntnis des Umstands, dass über die zwei hinter der Bar aufgestellten Kreditkartenlesegeräte Betriebsumsätze mit gestohlenen oder gefälschten Kreditkarten getätigt wurden, die Räumlichkeiten zur Umsetzung des vom gesondert verfolgten Adem D***** entworfenen Tatplans nicht nur für das der M***** KEG zugewiesene Kartenlesegerät, sondern auch für jenes des vom Angeklagten Robert R***** betriebenen „C*****s" zur Verfügung stellte (vgl Fabrizy in WK2 § 12 Rz 87).

Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermisst, übergeht sie die expliziten Urteilsannahmen, wonach „beide Angeklagte wussten, das Adem D*****, wie im Spruch ersichtlich und oft beschrieben, mit zuvor illegal erlangten Kreditkartendatensätzen fingierte Umsätze machte, deren Gutschriften die Kreditkartengesellschaften in angeführter Höhe am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten und damit einhergehend überwiegend den Adem D***** ohne Rechtsgrund bereicherten bzw bereichern sollten" (US 15).

Den Annahmen zur inneren Tatseite haften aber auch keine Begründungsmängel (Z 5) an. Denn die Tatrichter haben die kritisierten Konstatierungen logisch und empirisch einwandfrei aus der längeren Bekanntschaft der Angeklagten mit D*****, ihrer schlechten finanziellen Situation, der Eröffnung der Konten und dem Abschluss der Verträge mit den Kreditkartenunternehmen samt Installation beider Kartenlesegeräte, auf die auch D***** Zugriff hatte, der jeweils alsbaldigen Behebung der eingegangenen Beträge und deren Ausfolgung an D***** abgeleitet (US 17 f).

Die einen Schadensbetrag von bloß 9.423,79 Euro behauptende Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht die anders lautenden erstgerichtlichen Urteilsannahmen zur Schadenshöhe, insbesondere aber auch die beschriebene Mittäterschaft durch Zurverfügungstellung der Geschäftsräumlichkeiten.

Warum das Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB beim vorliegenden Vermögensdelikt nicht gelten sollte, leitet die Beschwerde nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588). Die Bezugnahme auf § 148 StGB trägt hiezu nichts aus, weil - wie unten dargestellt - Gewerbsmäßigkeit fallbezogen nicht angenommen wurde.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Robert R*****:

Mit dem Einwand mangelhafter Begründung (Z 5) der Urteilsannahmen, wonach er von Anfang an in das kriminelle Konzept des Adem D***** eingeweiht war, kann der Beschwerdeführer auf die betreffende Erledigung des Rechtsmittels der Mitangeklagten M***** verwiesen werden. Inwieweit er selbst aus seinen Taten einen Vorteil zog, bedurfte als nicht entscheidungswesentlich keiner Erörterung. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Bleibt anzumerken, dass das Schöffengericht - anklagekonform (S 8/III) - nicht die Gewerbsmäßigkeits-, sondern lediglich die Wertqualifikation nach § 148a Abs 2 dritter Fall StGB annahm (US 6). Die daher fehlerhafte Anführung eines Erschwerungsgrundes mehrfacher Tatqualifikation (US 19 f) wird der Gerichtshof zweiter Instanz bei der Berufungsentscheidung zu korrigieren haben (vgl Ratz, WK-StPO § 296 Rz 3).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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