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5Ob108/06b•OGH 5Ob108/06b
5Ob108/06bSupreme CourtAug 29, 2006
Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2007/79 S 53 - Zak 2007,53 = Jus-Extra OGH-Z 4264 = NZ 2007,120 (Hoyer, NZ 2007,127) = JBl 2007,526 (Holzner) = Rassi, Zak 2007/435 S 247 - Rassi, Zak 2007,247 XPUBLEND
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die Verbücherung des Anmeldungsbogens GZ A-525/05 des Vermessungsamts Amstetten vom 11. November 2005 (Herstellung der Anlage „§ 15 LTG - Gemeindestraße Weitenfeld"), infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der ÖAktiengesellschaft als Rechtsnachfolgerin der Ö, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 2. März 2006, AZ 21 R 53/06m, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Amstetten vom 4. Jänner 2006, GZ 5 Nc 276/05y-4, TZ 50/06, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Gleichschrift des Revisionsrekurses den Beteiligten laut 4) bis 10) der erstgerichtlichen Verständigungsverfügung mit entsprechender Rechtsbelehrung über die Äußerungsmöglichkeit zuzustellen. Nach Erstattung von Revisionsrekursbeantwortungen oder fruchtlosem Verstreichen der dafür vorgesehenen Frist sind die Akten wieder vorzulegen.
Begründung:
Nach § 32 Satz 2 LTG richtet sich die Anfechtung von Beschlüssen, die sich - wie bei der hier erfolgten Verbücherung eines Anmeldungsbogens - nicht auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen. Das Rechtsmittelverfahren nach dem AußStrG nF ist bei einem Rechtsmittel gegen einen Beschluss über die Sache grundsätzlich zwei- bzw mehrseitig (§§ 48, 68 AußStrG nF); den im Sinn des § 19 Abs 1 LTG Beteiligten ist daher die Möglichkeit der Rechtsmittelbeantwortung einzuräumen.
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