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13Os69/06f•OGH 13Os69/06f
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter H***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil eines Einzelrichters des Landesgerichtes Feldkirch vom 27. Februar 2006, GZ 17 Hv 126/05a-17, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem Urteil eines Einzelrichters wurde Peter H***** des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt. Der Angeklagte hat dagegen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 19) und die Berufung nachfolgend in Richtung vorliegender Nichtigkeitsgründe und des Ausspruchs über die Schuld ausgeführt.
Die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde war zurückzuweisen, weil dieses Rechtsmittel gegen Urteile von Einzelrichtern nicht offen steht (§ 489 Abs 1 erster Satz StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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