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8Nc14/06k•OGH 8Nc14/06k
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Partei Egon G*****, vertreten durch Plankel Mayrhofer Partner Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen EUR 2.500 samt Anhang und Widerruf/Unterlassung (Streitwert EUR 8.720), über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss
gefasst:
Der Antrag der beklagten Partei, die Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch zu delegieren, wird abgewiesen.
Begründung:
Die Klägerin begehrt die Unterlassung und den Widerruf von verschiedenen behaupteten Äußerungen des Beklagten, der mit der Klägerin einen Handelsvertretervertrag geschlossen hatte, wegen Verstoßes gegen § 1330 ABGB, aber auch einen Geldersatz. Der Beklagte hat vor allem eingewendet, dass die Klägerin tatsächlich unrichtig abgerechnet habe und der Verdacht der Zahlungsunfähigkeit bestünde. Weiters erhob er neben einer bereits rechtskräftig abgewiesenen Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Erstgerichtes auch einen Delegierungsantrag gemäß § 31 JN an das Landesgericht Feldkirch, weil er und die von ihm beantragten Zeugen in dessen Zuständigkeitsbereich ihren Wohnsitz hätten.
Die Klägerin sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus, da ihr Geschäftsführer und die von ihr beantragten Zeugen im Sprengel des angerufenen Gerichtes ihren Wohnsitz hätten.
Die Delegierung ist nicht gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Dies darf nur den Ausnahmefall darstellen und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung nur ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589 mwN zuletzt etwa 7 Nc 11/04h; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 31 JN; Ballon in Fasching ZPO2 Rz 6 zu § 31 JN).
Davon ist hier aber nicht auszugehen.
Für die Einvernahmen des Beklagten und der vom ihm beantragten Zeugen würde zwar die Delegierung eine Erleichterung und Kostenersparnis bringen, hingegen bei der Einvernahme des Geschäftsführers der Klägerin und der von dieser beantragten Zeugen eine Erschwernis und Kostenvermehrung bewirken.
Insgesamt kann also nicht davon ausgegangen werden, das Gründe der Zweckmäßigkeit klar für die Delegierung sprechen würden.
Der Antrag war daher abzuweisen.
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