OGH 15Os52/06w

15Os52/06wSupreme CourtAug 3, 2006

Full text

OGH 15Os52/06w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.08.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. August 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz R***** wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 2 Z 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 2. Februar 2006, GZ 7 Hv 8/06y-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Franz R***** des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 2 Z 1 und 2 StGB (I.), des Vergehens (richtig:) der Bestimmung zur Sachbeschädigung nach §§ 12 zweiter Fall, 125 StGB (II.), des Verbrechens (richtig:) der versuchten Bestimmung zum Diebstahl durch Einbruch nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 127, 129 Z 1 StGB (III.), des Vergehens (richtig:) der versuchten Bestimmung zur Körperverletzung nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 83 Abs 1 StGB (IV.) und des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 4 dritter Fall StGB (V.) schuldig erkannt.

Danach hat er

„I. zu nachangeführten Zeiten in Mehrnbach und Ried im Innkreis Stefan Re***** durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu einer Handlung genötigt, die diesen am Vermögen schädigte, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, die Erpressung gewerbsmäßig beging und gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortsetzte, und zwar

1. am 13. September 2004 durch die Äußerung 'Mein Chef hat bereits einen Auftragskiller besorgt, weil du schon zuviel weißt. Gib mir 10.000 Euro. Wenn du zahlst, passiert dir nichts. Wenn du nicht zahlst, wird der Auftragskiller bei dir vorbeischauen!' zur Übergabe von 5.000 Euro Bargeld;

2. am 8. Oktober 2004 durch die Äußerung 'Bring mir das restliche Geld! Ansonsten muss ich deine Freundin ebenfalls in die Satanistenkreise bringen oder ich muss sie umbringen!' zur Übergabe von 1.000 Euro Bargeld;

3. am 3. Dezember 2004 durch die Äußerung, er werde ihn umbringen oder foltern und er werde seine Freundin und seine Familie umbringen und vergewaltigen, zur Übergabe von 4.000 Euro Bargeld;

II. am 15. Oktober 2004 in Schlüsselberg den abgesondert verfolgten Stefan Re***** durch die Aufforderung, ihm einen Loyalitätsbeweis zu erbringen, dazu bestimmt, durch Einschlagen der Auslagenscheibe der Ausstellungshalle des Autohauses D***** eine fremde Sache zu beschädigen;

III. den abgesondert verfolgten Stefan Re*****

1. in der Nacht des 13./14. Jänner 2005 in Mauerkirchen durch die Aufforderung, ihm einen Laptop-Computer samt Netzgerät aus der Auslage zu bringen dazu bestimmt, Verfügungsberechtigten der F***** OEG fremde bewegliche Sachen in unbekanntem Wert durch Einbruch in das Geschäftslokal mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich bzw Franz R***** durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist,

2. im Jänner 2005 in Ried im Innkreis durch die Aufforderung, er solle dort Prozessoren stehlen, zu bestimmen versucht, Verfügungsberechtigten der Firma H***** fremde bewegliche Sachen in unbekanntem Wert durch Einbruch in das Geschäftslokal mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich bzw Franz R***** durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

IV. Ende Jänner 2005 in Tumeltsham versucht, den abgesondert verfolgten Stefan Re***** durch die Äußerung, er biete ihm 1.500 Euro, wenn dieser Thomas B***** 'krankenhausreif' schlage, dazu zu bestimmen, einen anderen vorsätzlich am Körper zu verletzen;

V. Ende Dezember 2004 in Ried im Innkreis vom abgesondert verfolgten Stefan Re***** durch Einbruch gestohlenes Bargeld in Höhe von rund 60 Euro, mithin eine Sache, die ein anderer durch eine aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit fünf Jahre erreichender Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, dadurch, dass er sie übernahm, an sich gebracht, wobei er die diese Strafdrohung begründenden Umstände kannte."

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.

In der Mängelrüge zum Urteilsfaktum I. wird Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) mit dem Vorbringen geltend gemacht, dass bei den Feststellungen zu den Geldübergabeorten und Zeitpunkten nicht hinreichend darauf eingegangen worden sei, dass der Zeuge Stefan Re***** bei seinen ersten sicherheitsbehördlichen Einvernahmen divergierende Angaben hiezu gemacht hatte. Doch selbst die Beschwerdeschrift konzediert, dass sich das Erstgericht damit, und entgegen der Auffassung des Angeklagten auch hinreichend, auseinandergesetzt hat (US 9 bis 12). Von einer unzureichenden Begründung hinsichtlich der übergebenen Beträge kann ebenfalls nicht gesprochen werden, weil die Tatrichter die problematisierten Angaben des Zeugen Re***** erörtert haben und im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444) begründet dargelegt haben, weshalb sie zu den getroffenen Feststellungen gelangten. Dies gilt auch für die mit „3.

4. 2004" datierte „Kreditrestschuldversicherung" (S 151/I), zumal diesem - als Irrtum gewerteten - Datum der entsprechende Auszahlungsbeleg vom 3. Dezember 2004 (S 153/I) entgegenstand (siehe US 11). Auch hier berücksichtigten die Tatrichter die Angaben der Zeugen und Urkunden in ihrer Gesamtheit. Der Rechtsmittelwerber versucht demgegenüber lediglich andere Schlüsse zu ziehen als das Erstgericht, ohne damit einen formellen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 aufzuzeigen. Schließlich bedurften auch allfällige „Pragreisen" des Angeklagten mit dem Zeugen keiner Erörterung, weil sie keinen schuld- oder subsumtionsrelevanten Umstand betreffen (WK-StPO § 281 Rz 399).

Soweit die Mängelrüge eine Auseinandersetzung mit Beweisergebnissen zur Frage des Motivs des Angeklagten für eine Fahrt nach Linz (II.) und zum Umstand eines Urlaubsaufenthaltes des Angeklagten zum Zeitpunkt der ihm angelasteten Bestimmung zum Einbruchsdiebstahl (III. 1.) vermisst, bezeichnet sie keine entscheidenden Tatsachen im Sinn des intendierten Nichtigkeitsgrundes. Wie auch das Argument, es wäre „eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar", erweist, zieht die Beschwerde unter Anstellung eigener Beweiswerterwägungen lediglich andere Schlussfolgerungen als die Tatrichter, ohne einen Begründungsmangel darzutun.

Die sich gegen die Schuldspruchfakten I. und IV. richtende Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholt lediglich das Vorbringen der Mängelrüge zu den hinlänglich erörterten Widersprüchen in Bezug auf übergebene Geldbeträge und Übergabeorte, vermag aber durch diese eigenständige Interpretation von Beweisergebnissen erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen nicht zu wecken. Auch das Vorbringen, der Zeuge Thomas B***** habe die Ausführungen des Zeugen Re***** über eine ihm aufgetragene Körperverletzung nicht ernst genommen, ist nicht geeignet, eine jenseits der in Z 5a vorgezeichneten Erheblichkeitsschwelle gelegene bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb es sich beim subjektiven Empfinden des präsumptiven Opfers um einen für den Schuldspruch entscheidenden Umstand handeln sollte. Soweit die Beschwerde schließlich eine Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung darin erblickt, dass das Erstgericht „das Telefonierverhalten des Zeugen Re*****" erheben hätte müssen, legt sie nicht dar, wodurch der Angeklagte an der Stellung geeigneter Anträge in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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