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3Ob167/06i•OGH 3Ob167/06i
3Ob167/06iSupreme CourtJul 26, 2006
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 116.025 XPUBLEND
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Karl M*****, vertreten durch Dr. Johann Meier, Rechtsanwalt in Bludenz, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 13. März 2006, GZ 2 R 70/06v-68, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bludenz vom 6. Februar 2006, GZ 6 P 27/04s-60, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Der (richtig) außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls, aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen (10 Ob 1519/96 = EFSlg 99.010; RIS-Justiz RS0106166). Sie bildet daher idR keine erhebliche Rechtsfrage (RS0106166 T5) iSd (dem früheren § 14 Abs 1 AußStrG 1854 entsprechenden) § 62 Abs 1 AußStrG, der gemäß § 203 Abs 7 AußStrG anzuwenden ist, weil der erstinstanzliche Beschluss nach dem 31. Dezember 2004 erging. Der Betroffene kann in seinem Rechtsmittel solche Rechtsfragen auch nicht darlegen. Eine Art 6 EMRK widersprechende Verfahrenseinleitung ist nicht erkennbar, geschah diese doch über Mitteilung des Prozessrichters nach § 6a ZPO. Auch § 236 AußStrG 1854 verpflichtete das Gericht zum amtswegigen Verfahren, wenn sich begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters zur Wahrung der Belange des Betroffenen ergaben (1 Ob 523/93 = RZ 1994/55; RIS-Justiz RS0013479). Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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