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Bsw29458/04 (Bsw29465/04)•AUSL EGMR Bsw29458/04 (Bsw29465/04)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Sokurenko und Strygun gegen die Ukraine, Urteil vom 20.7.2006, Bsw. 29458/04 und Bsw. 29465/04.
Art. 6 Abs. 1 EMRK - Überschreitung der Kompetenzen des Obersten Gerichts.
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (4:3 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Jeweils € 500,– für immateriellen Schaden, jeweils € 50,– für Kosten und Auslagen (5:2 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Im Februar 2002 wurden durch die Firma Agro-Ros Entscheidungen der Bezirksverwaltung Smilyanskiy angefochten, mit denen den beiden Bf. gewisse Grundstücke zugesprochen worden waren. Das Wirtschaftsgericht Cherkassy fällte am 12.8.2003 zwei Entscheidungen zu Ungunsten der Bf. Das Wirtschaftsgericht zweiter Instanz in Kiew wies die von den Bf. dagegen erhobenen Rechtsmittel am 18.11.2003 ab und bestätigte die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz.
Am 16.3.2004 wurden die Entscheidungen der unteren Instanzen vom Hohen Wirtschaftsgericht der Ukraine aufgrund der Rechtsmittel der Bf. aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
Das Oberste Gericht der Ukraine hob am 25.5.2004 aufgrund eines Rechtsmittels der Firma Agro-Ros die Entscheidungen des Hohen Wirtschaftsgerichts auf und bestätigte die Entscheidungen des Wirtschaftsgerichts zweiter Instanz. Begründend führte das Oberste Gericht der Ukraine aus, die Feststellungen des Hohen Wirtschaftsgerichts würden nicht den Tatsachen entsprechen und seien unbegründet und falsch.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf Entscheidung durch ein auf Gesetz beruhendes Gericht).
Zur Verbindung der Beschwerden:
Der GH beschließt, die Beschwerden angesichts ihres gemeinsamen faktischen und rechtlichen Hintergrunds zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden (einstimmig).
Zur Zulässigkeit der Beschwerden:
Da die Beschwerden nicht offensichtlich unbegründet und auch aus
keinem anderen Grund unzulässig sind, werden sie für zulässig erklärt
(einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:
Die Bf. bringen vor, das Oberste Gericht könne in ihren Fällen nicht als ein auf Gesetz beruhendes Gericht angesehen werden, da seine Entscheidungen nicht auf einem Gesetz beruhen und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzen würden.
Nach ständiger Rechtsprechung des GH zielt die Formulierung „auf Gesetz beruhend" in Art. 6 EMRK darauf ab, sicherzustellen, dass die Gerichtsverfassung in einer demokratischen Gesellschaft nicht vom Ermessen der Exekutive abhängt, sondern durch auf parlamentarischem Wege beschlossene Gesetze geregelt wird.
Der GH ruft weiters in Erinnerung, dass sich die Formulierung „auf Gesetz beruhend" nicht nur auf die gesetzliche Grundlage für das Bestehen eines Gerichts bezieht, sondern auch darauf, dass das Gericht die speziellen, seine Tätigkeit regelnden Bestimmungen einhält.
Im Fall Coëme/B kam der GH zu dem Schluss, das innerstaatliche Gericht sei nicht zuständig gewesen, auf der Grundlage einer nicht gesetzlich vorgesehenen Praxis über einige der Bf. zu urteilen, und dass es daher nicht als ein „auf Gesetz beruhendes Gericht" angesehen werden könne.
Im vorliegenden Fall stellt der GH fest, dass das Oberste Gericht der Ukraine gemäß dem Wirtschaftsverfahrensrechtsgesetz nach der Aufhebung der Entscheidung des Hohen Wirtschaftsgerichts den Fall entweder zur neuerlichen Verhandlung an die unteren Instanzen zurückverweisen oder das Verfahren einstellen hätte können. Statt dessen hat es die Entscheidung des Wirtschaftsgerichts zweiter Instanz bestätigt. Diese Vorgehensweise war, wie auch die Regierung eingesteht, im Wirtschaftsverfahrensrechtsgesetz nicht vorgesehen. Wie der GH feststellt, gab es auch keine andere Bestimmung, die die Zuständigkeit des Obersten Gerichts auf eine solche Entscheidung erstreckt hätte. Auch die allgemeinen Bestimmungen der Verfassung der Ukraine können nicht als ausreichende Grundlage für diese sehr spezielle Kompetenz dienen, die in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Gesetzen nicht vorgesehen ist. Der GH hat in manchen Situationen anerkannt, dass ein Höchstgericht, das für die Auslegung des Rechts zuständig ist, eine Entscheidung treffen könne, die im Gesetz streng genommen nicht vorgesehen sei. Eine solche Rechtsanwendung hatte jedoch immer den Charakter einer Ausnahme und das betroffene Gericht hat stets eindeutige und nachvollziehbare Gründe für die ausnahmsweise Abweichung von seinen üblichen Kompetenzen genannt. Im vorliegenden Fall hat das Oberste Gericht jedoch gar keine Gründe genannt, warum es eine Entscheidung getroffen hat, mit der es unter bewusstem Verstoß gegen das Wirtschaftsverfahrensrechtsgesetz seine Jurisdiktion überschritten hat und warum solche Entscheidungen, wie die Regierung behauptet hat, eine übliche Praxis des Obersten Gerichts der Ukraine geworden sind. Nach Ansicht des GH kann das Oberste Gericht, indem es die im Wirtschaftsverfahrensrechtsgesetz eindeutig festgelegten Grenzen seiner Zuständigkeit überschritten hat, im Hinblick auf die umstrittenen Verfahren nicht als ein „auf Gesetz beruhendes Gericht" iSv. Art. 6 Abs. 1 EMRK angesehen werden. Daher liegt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vor (4:3 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richter Lorenzen und Maruste; Sondervotum von Richterin Jaeger).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
Jeweils € 500,– für immateriellen Schaden, jeweils € 50,– für Kosten
und Auslagen (5:2 Stimmen).
Vom GH zitierte Judikatur:
Zand/A v. 12.10.1978 (EKMR).
Coeme/B v. 22.6.2000.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Urteile des EGMR vom 20.7.2006, Bsw. 29458/04 und Bsw. 29465/04, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 200) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/06_4/Sokurenko.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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