AUSL EGMR Bsw28867/03

Bsw28867/03Other CourtJul 18, 2006

Full text

AUSL EGMR Bsw28867/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2006

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Keegan gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 18.7.2006, Bsw. 28867/03.

Spruch

Art. 8 EMRK, Art. 13 EMRK - Kein Zuspruch von Schadenersatz nach irrtümlich vorgenommener Hausdurchsuchung.

Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Jeweils € 3.000,– an Gerard, Moira und Carl Keegan bzw. jeweils € 2.000,– an Michael, Katie und Sophie Keegan für immateriellen Schaden. € 9.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Bei den Bf. handelt es sich um das Ehepaar Keegan und seine vier

Kinder. Sie leben alle in Liverpool.

Im April 1999 zogen die Bf. in ein in der New Henderson Street Nr. 19 gelegenes Haus. Es war sechs Monate lang leer gestanden und vorher von Anita De La Cruz bewohnt worden.

Während dieser Zeit war von mehreren bewaffneten Männern eine Reihe von Raubüberfällen begangen worden. Am 14.8.1999 nahm die Polizei einen Tatverdächtigen fest, bei dem es sich um Dean De La Cruz, den Sohn von Anita De La Cruz, handelte. Er wurde vorerst nicht angezeigt und auf freien Fuß entlassen. Kurz darauf gelangte die Polizei zu Informationen, wonach Dean De La Cruz oftmals die New Henderson Street Nr. 19 als Wohnadresse angegeben hatte.

Nachdem Letzterer als mutmaßlicher Täter identifiziert worden war, beantragte die Polizei beim Friedensrichter erfolgreich die Ausstellung eines Hausdurchsuchungsbefehls für das Haus in der New Henderson Street Nr. 19, in dem Dean De La Cruz und das gestohlene Geld vermutet wurden. Im Wählerverzeichnis war zu diesem Zeitpunkt noch immer Anita De La Cruz als Hausbewohnerin registriert. Am Morgen des 21.10.1999 fand sich eine Spezialeinheit der Polizei in der New Henderson Street Nr. 19 ein. Die Polizisten waren darüber instruiert worden, dass Dean De La Cruz wahrscheinlich bewaffnet sei und sie sich gewaltsam Eintritt in das Haus verschaffen sollten. Da die Eingangstür von einem früheren Mieter verstärkt worden war, benutzte die Einsatztruppe einen metallenen Rammbock, um ein Loch in die Tür zu schlagen. Durch den Lärm aufgeschreckt, wachten die Bf. auf. In der Folge gaben sich die Polizisten als Einsatzkommando der Polizei zu erkennen. Nachdem sie sich überzeugt hatten, dass sich der Gesuchte nicht im Haus befand, entschuldigte sich der Leiter der Einsatztruppe bei den Bf. für den Irrtum. Der Einsatz hatte lediglich 15 Minuten gedauert.

In der Folge brachten die Bf. eine Klage gegen den Polizeipräsidenten unter anderem wegen böswilliger Beschaffung eines Hausdurchsuchungsbefehls ein. Sie brachten vor, Opfer von Angst und psychischen Qualen zu sein, zudem würden sie an posttraumatischen Belastungsstörungen leiden.

Mit Urteil vom 31.10.2002 wies der County Court die Klage ab, da die Polizisten im vorliegenden Fall nicht mit grober Fahrlässigkeit (reckless indifference) gehandelt hätten – was notwendiges Tatbestandselement für die Verwirklichung des Delikts der böswilligen Beschaffung eines Hausdurchsuchungsbefehls sei.

In seiner Urteilsbegründung hielt der Einzelrichter fest, eine Überwachung des Hauses habe aus polizeitaktischen Gründen nicht stattgefunden, ferner seien Unterlagen, aus denen zu ersehen gewesen wäre, dass Anita De La Cruz nicht mehr im besagten Haus lebte, verlegt oder versehentlich vernichtet worden. Die Anwendung von Gewalt sei gerechtfertigt gewesen, da die Polizisten mit dem Aufenthalt eines bewaffneten Räubers im Haus und nicht mit der Anwesenheit von unschuldigen Personen hätten rechnen müssen. Zwar sei Verständnis für das Ungemach, das die Bf. erlitten hätten, aufzubringen, im vorliegenden Fall sei jedoch das Interesse der Polizei, gewalttätige Kriminelle vor Gericht zu bringen, höher zu bewerten gewesen als jenes der Bf. an der Unverletzlichkeit und Unversehrtheit ihres Hauses.

Am 3.7.2003 wurde ein von den Bf. erhobenes Rechtsmittel vom Court of Appeal abgewiesen. Er hielt fest, dass keine vernünftigen oder plausiblen Gründe für die Beantragung eines Hausdurchsuchungsbefehls bestanden hätten, wären sorgfältige Untersuchungen durchgeführt und deren Ergebnisse ordnungsgemäß weitergeleitet worden. Ungeachtet dessen habe das Tatbestandserfordernis der böswilligen Absicht (malice) nicht ausgemacht werden können, da für unlautere Motive – für die Inkompetenz oder Nachlässigkeit nicht ausreiche – keinerlei Nachweis hätte erbracht werden können.

Rechtsausführungen:

Die Bf. rügen Verletzungen von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung der Wohnung) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

Die Bf. behaupten, der Umstand, dass die Polizei sich gewaltsam Eintritt in ihr Haus verschaffte, habe ihr Recht auf Achtung der Wohnung verletzt.

Es ist unbestritten, dass der gewaltsame Eintritt der Polizei in das Haus der Bf. einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung der Wohnung darstellt. Dieser war gesetzlich vorgesehen und verfolgte ein legitimes Ziel, nämlich die Verhinderung von Straftaten und die Aufrechterhaltung der Ordnung. Es ist zu prüfen, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.

Zum Zeitpunkt des Vorfalls lebten die Bf. bereits sechs Monate in der New Henderson Street Nr. 19 und hatten zu keiner Zeit mit den Raubüberfällen zu tun bzw. Kontakt oder Verbindung mit den Tatverdächtigen. Der Einzelrichter des County Court betrachtete es als schwer vorstellbar, dass die Polizei keine Nachforschungen zur Feststellung der Identität der Personen, die an der von Dean De La Cruz angegebenen Adresse lebten, angestellt hätte und dass diese, wären sie sorgfältig betrieben worden, den Wohnsitzwechsel nicht offenbart hätten. Angesichts des Verlusts der darüber gemachten polizeilichen Aufzeichnungen lässt sich nicht mehr eruieren, was der tatsächliche Auslöser für den Irrtum gewesen war.

Die innerstaatlichen Gerichte gingen zwar davon aus, dass die Polizei nicht in böswilliger, sondern vielmehr in bester Absicht gehandelt hatte, stellten aber andererseits fest, dass die Zerstörung der Eingangstür zu einem Zeitpunkt, zu dem die Bf. noch schliefen, ohne sachliche Basis erfolgt war. In konventionsrechtlichen Begriffen ausgedrückt bestanden im vorliegenden Fall zwar relevante Gründe für eine derartige Vorgehensweise, jedoch waren sie nicht ausreichend, da sie auf einem Irrtum beruhten, der im Wege angemessener Vorkehrungen hätte vermieden werden können.

Die Tatsache jedenfalls, dass die Polizei nicht mit böswilliger Absicht handelte, ist kein relevanter Faktor nach der Konvention, die Schutz gegen amtliche Willkür ohne Rücksicht auf deren Ursache bzw. Motive bieten will.

Der GH ist nicht der Ansicht, dass eine Beschränkung von Schadenersatz auf Fälle von böswilliger Absicht notwendig ist, um die Polizei in ihrer lebenswichtigen Funktion zur Aufklärung von Verbrechen zu schützen. Die Ausübung der Befugnis, in Wohnung und Privatleben einzugreifen, hat sich grundsätzlich innerhalb angemessener Grenzen zu bewegen, um Auswirkungen auf die von Art. 8 EMRK geschützte Persönlichkeitssphäre zu minimieren. Im vorliegenden Fall kann das Ergebnis der Polizeiaktion, die bei den Bf. Entsetzen und Furcht hervorrief, nicht als verhältnismäßig betrachtet werden, da die Polizei es verabsäumte, wichtige Schritte zur Überprüfung des vermuteten Zusammenhangs zwischen ihrer Wohnadresse und dem untersuchten Verbrechen zu unternehmen. Der GH kommt daher zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall kein angemessenes Gleichgewicht zwischen den widerstreitenden Interessen stattgefunden hat. Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:

Die Bf. bringen vor, sie hätten wegen des Tatbestandserfordernisses der böswilligen Absicht keine Möglichkeit gehabt, erfolgreich eine Besitzstörungs- oder Amtshaftungsklage gegen die amtshandelnden Polizisten einzubringen.

Es trifft zwar zu, dass den Bf. ein Verfahren auf nationaler Ebene zur Verfügung stand, in dem sie Schadenersatz für den gewaltsamen Eintritt in ihr Haus und die damit verbundenen negativen Auswirkungen begehren konnten. Sie hatten mit ihrem Begehren jedoch keinen Erfolg, da die Gerichte die Ansicht vertraten, die Zuerkennung von Schadenersatz könne nur im Fall des Nachweises von böswilliger Absicht erfolgen, sodass es irrelevant sei, ob für die Polizeiaktion angemessene Gründe bestanden hätten oder nicht. Die Gerichte sahen sich außerstande, Fragen der Angemessenheit oder der Verhältnismäßigkeit zu prüfen und gaben dem Schutz der Polizei den Vorrang.

Unter diesen Umständen verfügten die Bf. über kein Rechtsmittel, mit dem sie Abhilfe für den Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht bekommen hätten. Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

Jeweils € 3.000,– an Gerard, Moira und Carl Keegan bzw. jeweils €

2. 000,– an Michael, Katie und Sophie Keegan für immateriellen Schaden. € 9.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

McLeod/GB v. 23.9.1998, NL 1998, 197.

Buck/D v. 28.4.2005, NL 2005, 83.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 18.7.2006, Bsw. 28867/03, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 198) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/06_4/Keegan.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.