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8ObA51/06t•OGH 8ObA51/06t
8ObA51/06tSupreme CourtJul 13, 2006
Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Griesser, DRdA 2008,11 XPUBLEND
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Josef Sinzinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Elisabeth O*****, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach und Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei P***** AG, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 50.010,69 sA, in eventu Rechnungslegung und Zahlung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 29. März 2006, GZ 10 Ra 126/05f-29, als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
In Ihrem Rechtsmittel bestreitet die Klägerin gar nicht, dass in einem rein beitragsorientierten System keine Deckungslücke entstehen könne, da sich eine Minderperformance der Pensionskasse in Pensionskürzungen auswirkt.
Die von ihr relevierten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung, - nämlich ob eine von Anfang an unrichtige Berechnung des Deckungserfordernisses vorliege, die auszugleichen sei; ob es dem Geschäftsplan entspreche bei der Übertragung der direkten Leistungszusage in die betriebliche Pensionskasse seitens des Arbeitgebers nur die Deckungsrückstellungen (Unverfallbarkeitsbeträge) als Einmalbetrag einzubringen, ohne dass die Schwankungsrückstellung im Einmalbetrag enthalten sein müsse; ob es zulässig sei, „die zusagte und bescheidmäßig bewilligte Nachzahlung des Deckungserfordernisses für die Umstellung der Rechnungsgrundlagen im Jahr 2000" teilweise nicht zu leisten, sondern diese der Schwankungsrückstellung zu entnehmen und eine nach dem Ausscheiden der Klägerin vom Arbeitgeber aus dem selben Titel im Jahr 2002 geleistete Zahlung ohne Beteiligung der Klägerin in die Pensionskasse einzubringen; und ob eine im Gesetz nicht vorgesehene Rückstellung für noch nicht fällige Auszahlungskosten mitübertragen werden müsse oder „sich die Pensionskasse um diese aus dem Vermögen der Klägerin gebildete und zweckbestimmte Rückstellung bereichern dürfe" - liegen nicht vor.
Die Vorinstanzen haben sich ausführlich mit den rechtlichen Einwänden der klagenden Partei, die im vorliegenden Rechtsmittel weitestgehend wiederholt werden, auseinandergesetzt. Der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass den Arbeitgeber - im hier vorliegenden Fall eines beitragsorientierten Systems - keine Nachschusspflicht trifft, die beklagte Pensionskasse daher auch nicht verpflichtet war, einen solchen Nachschuss einzufordern und die beklagte Partei auch berechtigt war, den sich aus der Umstellung der Berechnungsgrundlagen im Jahr 2000 ergebenden versicherungstechnischen Verlust zu einem geringeren Teil der Schwankungsrückstellung zu entnehmen, haftet keine (grobe) Unrichtigkeit an.
Die Rechtsmittelwerberin vermag auch in ihrer außerordentlichen Revision nicht überzeugend zu begründen, wieso in der Verwendung der im Jahr 1998 üblichen Sterbetafeln „Ettel/Pagler aus dem Jahr 1989 durch die beklagte Partei eine „von vornherein unrichtige Berechnungsgrundlage die zu berichtigen wäre" gelegen sein soll, wurden doch die neuen Sterbetafeln Pagler und Pagler erst 1999 veröffentlicht. Insbesondere vermag die Rechtsmittelwerberin bei dieser Sachlage aber eine schuldhafte Verletzung einer (allfälligen) Nachforderungspflicht der beklagten Partei nicht darzulegen. Entgegen der Rechtsansicht der Rechtsmittelwerberin ist auch keineswegs unbeachtlich, dass der Ausgleich eines Teiles des, im Jahr 2000 durch Umstellung auf die „neuen Sterbetafeln" bedingten versicherungstechnischen Verlustes (nämlich hinsichtlich jener Mitarbeiter, die über keine direkte Leistungszusage verfügten) durch Entnahme aus der Schwankungsrückstellung erfolgte, von der Aktuar Vereinigung empfohlen wurde. Im Übrigen hat der (frühere) Arbeitgeber der Klägerin ohnehin, ohne dass sich aus dem Sachverhalt ein hinreichender Anhaltspunkt für eine Verpflichtung des Arbeitgebers zum Nachschuss ergibt - hinsichtlich der Arbeitnehmer mit direkten Leistungszusagen die sich aus der Umstellung der Berechnungsgrundlagen ergebende Differenz beglichen. Die Vorinstanzen haben daher vertretbar argumentiert, dass die beklagte Partei nicht zur Übertragung der Schwankungsrückstellung - die im Übertragungszeitpunkt infolge der oben beschriebenen Vorgangsweise auf „null gestellt" war - verpflichtet war, sondern eine solche Verpflichtung nur bei einer positiven Schwankungsrückstellung zu bejahen gewesen wäre.
Hinsichtlich der, von der Rechtsmittelwerberin ebenfalls relevierten Verpflichtung der Beklagten auch die Reserve für Auszahlungskosten an die klagende Partei zu übertragen, haben die Vorinstanzen ohne (wesentlichen) Rechtsirrtum auf das Fehlen einer Rechtsgrundlage für eine derartige Verpflichtung verwiesen.
Sämtliche weiteren Ausführungen der Rechtsmittelwerberin sind insoweit unbeachtlich, als die Entscheidung der Vorinstanzen auf einer - den besonderen Umständen des konkret zu beurteilenden Einzelfalles Rechnung tragenden - vertretbaren Rechtsansicht beruht. Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO sind entgegen der Rechtsansicht der Rechtsmittelwerberin nicht entscheidungsrelevant. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
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