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5Ob148/06k•OGH 5Ob148/06k
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Veith, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GroßhandelsgmbH, , vertreten durch Heller-Pitzal-Pitzal, Rechtsanwälte KEG in Wien, und deren Nebenintervenientin F GmbH, , vertreten durch Dr. Hermann Heller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J GmbH, *****, vertreten durch Mag. Michael Leissner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 34.670,65 Euro sA über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26. April 2006, GZ 2 R 262/05x-61, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die AGB der Klägerin, deren grundsätzliche Geltung in der Revision nicht bezweifelt wird, enthalten den Passus: „Eine Zurückbehaltung vereinbarter Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Bestellers ist unzulässig." Das Berufungsgericht hat auf Grund dieses Zurückbehaltungsverbots den von der Beklagten wegen behaupteter Mängel aus dem Titel der Gewährleistung erhobenen Einwänden mangelnder Fälligkeit der Kaufpreisforderung für unberechtigt erkannt. Diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts widerspricht - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs:
1. In der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 8 Ob 265/69 (=
SZ 43/7 = EvBl 1970/247, 434) hat der Oberste Gerichtshof die
Vereinbarung der Klausel, wonach Zahlungen wegen
Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger vom Verkäufer nicht
anerkannter Gegenansprüche nicht zurückgehalten werden dürfen, nicht
als Verstoß gegen die guten Sitten, unter diesem Gesichtspunkt also
als wirksam erkannt und deshalb die Beklagten als nicht berechtigt
erachtet, Zahlungen wegen behaupteter Mängel der Sache
zurückzuhalten.
In der Entscheidung 3 Ob 540/92 = JBl 1993, 319 war eine Klausel zu beurteilen, wonach - ganz allgemein - die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Käufer oder die Aufrechnung mit Ersatzansprüchen des Käufers ausgeschlossen bzw unzulässig sein sollte. Diese Vereinbarung des Ausschlusses einer Zahlungszurückhaltung stand nach dortiger Ansicht des Berufungsgerichts der Einwendung mangelnder Fälligkeit wegen bestehender Gewährleitungsansprüche entgegen, welche Rechtsansicht der Oberste Gerichtshof als zutreffend erachtete. Wenn daher das Berufungsgericht auch im vorliegenden Fall den auf Gewährleistung gegründeten Einwand mangelnder Fälligkeit wegen der Klausel, wonach „eine Zurückbehaltung vereinbarter Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Bestellers (...) unzulässig" sei, für unberechtigt erkannte, so liegt darin jedenfalls keine krasse Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste.
2. Der von der Beklagten reklamierten Anwendung der Unklarkeitenregel des § 915 2. HS ABGB bedarf es nicht, weil die wiedergegebene Klausel keine „undeutliche Äußerung" darstellt; sie bezweckt unmissverständlich den Ausschluss der Zurückbehaltung „wegen irgendwelcher (eindeutig gemeint: jeglicher) Gegenansprüche des Bestellers". Ob dieser weitgehende Zurückbehaltungsausschluss in bestimmten Fällen allenfalls einer einschränkenden Auslegung bedarf, muss hier nicht weiter erwogen werden, weil im Fall von Kauf- und Werkverträgen mit dem Begriff „Gegenansprüche" jedenfalls der für solche Verträge geradezu typische Einwand von Gewährleistungsansprüchen gemeint ist, auf die auch hier die Beklagte die Bestreitung der Fälligkeit und damit das Recht auf Zurückbehaltung des Kaufpreises stützt.
Da keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist, erweist sich die außerordentliche Revision der Beklagten als unzulässig und ist zurückzuweisen.
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