AUSL EGMR Bsw76900/01

Bsw76900/01Other CourtJun 29, 2006

Full text

AUSL EGMR Bsw76900/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2006

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Öllinger gegen Österreich, Urteil vom 29.6.2006, Bsw. 76900/01.

Spruch

Art. 11 EMRK, Art. 6 VersammlungsG - Verbot einer Versammlung auf einem Friedhof.

Verletzung von Art. 11 EMRK (6:1 Stimmen).

Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 9 EMRK, Art. 10 EMRK und Art. 14 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 5.878,88 für Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Am 30.10.1998 zeigte der Bf., der Nationalratsabgeordneter der Grünen Partei ist, für den 1.11.1998 eine Versammlung am Platz vor dem Kriegerdenkmal am Salzburger Kommunalfriedhof an. Zweck der Versammlung sei das Gedenken an die von der SS ermordeten Salzburger Juden. Der Bf. gab an, etwa sechs Teilnehmer zu erwarten und auf den Einsatz von Transparenten oder Sprechchören verzichten zu wollen. Die Bundespolizeidirektion Salzburg untersagte diese Versammlung mit Bescheid vom 31.10.1998. Der dagegen erhobenen Berufung gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg keine Folge. Sie begründete ihren Bescheid vom 17.8.1999 damit, dass der Verein „Soldatenvereinigung Kameradschaft IV", dem überwiegend ehemalige Mitglieder der SS angehören, seit über 40 Jahren alljährlich zu Allerheiligen einen Kranz mit einer Schleife „Zum Gedenken an die gefallenen Kameraden der Waffen-SS" am Kriegerdenkmal des Salzburger Kommunalfriedhofs niederlege. In den vergangenen Jahren wären wiederholt Proteste organisiert worden, die auf eine Störung der Kranzniederlegung abgezielt hätten. Dabei sei es immer wieder zu lautstarken und heftigen Diskussionen mit Mitgliedern der Kameradschaft IV gekommen, die zu empfindlichen Beeinträchtigungen der übrigen Friedhofsbesucher geführt hätten. Ein polizeiliches Einschreiten sei regelmäßig erforderlich gewesen. Da die vom Bf. angezeigte Versammlung auch auf eine Konfrontation mit der Kameradschaft IV abziele, wäre ihre Untersagung zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zum Schutz der Kranzniederlegung der Kameradschaft IV notwendig.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom VfGH am 13.12.2000 abgewiesen.[Anm.: VfGH 13.12.2000, B 1613/99, VfSlg. 16.054, NL 2001, 37.] Der VfGH stellte fest, dass die Untersagung der geplanten Versammlung nicht gerechtfertigt sei, wenn ihr Zweck nur im Schutz der Kranzniederlegung bestehe. Allerdings sei die Untersagung dennoch gerechtfertigt, weil sie zum Schutz der übrigen Friedhofsbesucher vor Störungen notwendig gewesen sei. Allerheiligen sei ein wichtiger religiöser Feiertag, an dem die Bevölkerung traditionellerweise den Friedhof besuche, um der Toten zu gedenken. Dieser religiöse Brauch sei durch Art. 9 EMRK geschützt. Die Untersagung der Versammlung sei daher zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer iSv. Art. 11 Abs. 2 EMRK notwendig gewesen.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 11 EMRK (hier: Recht auf Versammlungsfreiheit) durch die Untersagung der Versammlung.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK:

Es ist unbestritten, dass die Untersagung der Versammlung einen Eingriff in das Recht auf Versammlungsfreiheit darstellt, der in § 6 VersammlungsG gesetzlich vorgesehen war und den von Art. 11 Abs. 2 EMRK anerkannten legitimen Zielen der Aufrechterhaltung der Ordnung und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer diente. Der vorliegende Fall betrifft konkurrierende Grundrechte. Das Recht des Bf. auf friedliche Versammlung und auf Meinungsäußerungsfreiheit muss abgewogen werden gegen das Recht der anderen Vereinigung auf Schutz vor Störung ihres Treffens und das Recht der übrigen Friedhofsbesucher auf Schutz ihres Rechts auf Ausübung ihrer Religion.

Die Untersagung der vom Bf. angezeigten Versammlung wurde von den Sicherheitsbehörden als notwendig erachtet, um Störungen der Kranzniederlegung der Kameradschaft IV zu verhindern. Die Behörden bezogen sich insbesondere auf die Erfahrungen vergangener Protestveranstaltungen gegen diese Gedenkfeier, die zu heftigen Wortgefechten und Störungen der übrigen Friedhofsbesucher geführt und ein Einschreiten der Polizei erfordert hätten. Der VfGH stellte fest, dass die Untersagung nicht gerechtfertigt gewesen wäre, wenn sie bloß dem Schutz der Gedenkfeier der Kameradschaft IV gedient hätte, hielt sie aber dennoch für gerechtfertigt, da sie zum Schutz der Religionsausübung der übrigen Friedhofsbesucher geboten gewesen sei. Die innerstaatlichen Behörden bezogen sich auf verschiedene konkurrierende Konventionsrechte. Es ist Aufgabe des GH zu prüfen, ob sie einen fairen Ausgleich zwischen diesen Rechten getroffen haben. Die vom Bf. geplante Versammlung war eindeutig als Gegendemonstration gegen die Kranzniederlegung der Kameradschaft IV gedacht. Wie der Bf. betont, bestand der Zweck der von ihm geplanten Versammlung in erster Linie darin, die Öffentlichkeit an die von der SS begangenen Verbrechen zu erinnern und der von dieser ermordeten Salzburger Juden zu gedenken. Das zeitliche und örtliche Zusammentreffen mit der Gedenkfeier der Kameradschaft IV wäre ein wesentlicher Teil der Botschaft gewesen, die er vermitteln wollte.

Nach Ansicht des GH ist die unbedingte Untersagung einer Gegendemonstration eine sehr weit reichende Maßnahme, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfte. Dies gilt umso mehr, als der Bf., der Mitglied des Parlaments ist, gegen ein Treffen der Kameradschaft IV protestieren und damit eine Meinung über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse zum Ausdruck bringen wollte. Der GH findet es bemerkenswert, dass die innerstaatlichen Behörden diesem Aspekt keine Bedeutung beimaßen.

Es ist unbestritten, dass das Ziel des Schutzes des Treffens der Kameradschaft IV keine ausreichende Rechtfertigung für die angefochtene Untersagung darstellt. Dies wurde vom VfGH eindeutig dargelegt und der GH stimmt dieser Ansicht voll und ganz zu. Es bleibt daher zu prüfen, ob das Verbot durch den Schutz des Rechts der Friedhofsbesucher auf Ausübung ihres Glaubens gerechtfertigt war. Der VfGH hat den Charakter des Allerheiligentages betont, der traditionellerweise dem Totengedenken gewidmet ist, und auf die Störungen hingewiesen, die in den vergangenen Jahren aus Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern der Kameradschaft IV und Gegendemonstranten resultierten.

Der GH stellt jedoch eine Reihe von Faktoren fest, die auf eine Unverhältnismäßigkeit der Untersagung hinweisen. Erstens und vor allem war die Versammlung in keiner Weise gegen den Glauben der Friedhofsbesucher oder dessen Ausübung gerichtet. Überdies erwartete der Bf. nur eine kleine Zahl von Teilnehmern, die ihre Meinung auf friedliche und stille Art und Weise zum Ausdruck bringen wollten und die Verwendung von Transparenten oder Sprechchören ausdrücklich ausgeschlossen hatten. Die geplante Versammlung hätte daher die Gefühle von Friedhofsbesuchern nicht stören können. Außerdem wurden von den Behörden zwar hitzige Wortgefechte wie in den Vorjahren erwartet, doch wurde nicht vorgebracht, dass es bei früheren Gelegenheiten zu Gewalttätigkeiten gekommen sei.

Unter diesen Umständen ist der GH nicht vom Vorbringen der Regierung überzeugt, dass die Genehmigung beider Treffen bei entsprechenden vorbeugenden Maßnahmen, wie der Anwesenheit von Polizei zur Trennung der beiden Versammlungen, keine taugliche Alternative gewesen wäre, die das Recht des Bf. auf Versammlungsfreiheit gewahrt und gleichzeitig den Rechten der Friedhofsbesucher ausreichenden Schutz gewährt hätte.

Stattdessen haben die Behörden eine unbedingte Untersagung der Versammlung verhängt. Nach Ansicht des GH haben sie dabei dem Interesse des Bf. an der Abhaltung der geplanten Versammlung und am Protest gegen das Treffen der Kameradschaft IV zu geringes Gewicht beigemessen gegenüber dem Interesse der Friedhofsbesucher, vor eher begrenzten Störungen geschützt zu werden.

Angesichts dieser Faktoren und ungeachtet des Ermessensspielraums, der den Staaten auf diesem Gebiet zukommt, gelangt der GH zu dem Ergebnis, dass es die österreichischen Behörden verabsäumt haben, einen fairen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen zu treffen. Daher liegt eine Verletzung von Art. 11 EMRK vor (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Loucaides).

Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 9, Art. 10 und Art. 14 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

€ 5.878,88 für Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen; Sondervotum von

Richter Loucaides).

Vom GH zitierte Judikatur:

Plattform „Ärzte für das Leben"/A v. 21.6.1988, A/139, EuGRZ 1989,

522; ÖJZ 1988, 734.

Jerusalem/A v. 27.2.2001, NL 2001, 52; ÖJZ 2001, 693.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 29.6.2006, Bsw. 76900/01, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 150) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/06_3/Oellinger.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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