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3Ob319/05s•OGH 3Ob319/05s
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl H*****, vertreten durch Dr. Remigius Etti, Rechtsanwalt in Brunn am Gebirge, wider die beklagte Partei Leo G*****, vertreten durch Dr. Franz Terp, Rechtsanwalt in Wien, wegen 30.000 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 30. August 2005, GZ 17 R 176/05m-28, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Wie der Revisionswerber selbst erkennt, wirft nach stRsp die Auslegung einer konkreten Vertragsbestimmung (hier: zur „vorläufigen Finanzierung" von allfälligen Investitionen in einem Zusatzschreiben vom 16. Juli 1961 zu einem 1961 mündlich abgeschlossenen Mietvertrag über ein Einfamilienhaus) im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage auf (stRsp, RIS-Justiz RS0042936; Zechner in Fasching/Konecny² § 502 ZPO Rz 86 mwN), es wäre denn - was er allerdings nicht zitiert - ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt worden. Ein solches kann er nicht aufzeigen und liegt auch nicht vor.
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