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1Nc58/06d (1Nc59/06a)•OGH 1Nc58/06d (1Nc59/06a)
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Gesellschaft ***** mbH, , vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Univ. Prof. Dr. Rudolf B, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Einverleibung des Eigentums (Rechtssache AZ 24 C 1713/04a des Bezirksgerichts Graz), über den Ablehnungsantrag und den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
1. Der Ablehnungsantrag wird, soweit er die Richter des Oberlandesgerichts Graz betrifft, zurückgewiesen.
2. Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
Der gegen die Erstrichterin gerichtete Ablehnungsantrag des Beklagten wurde von der Vorsteherin des Bezirksgerichts abgewiesen; der dagegen erhobene Rekurs blieb erfolglos.
Der Beklagte lehnte daraufhin die Mitglieder des Rekurssenats als befangen ab; diese hätten sich nicht mit dem gesamten Rekursvorbringen auseinandergesetzt. Darüber hinaus erhebe sich auf Grund der Persönlichkeit des Prozessvertreters der Klägerin (zugleich deren Geschäftsführer) und der Schwere seiner Verfehlungen, die zu einer Verurteilung im Disziplinarstrafverfahren geführt hätten, verbunden mit dessen Gerichtspräsenz und dem daraus resultierenden Wohlwollen, aber auch Respekt, die Frage, ob überhaupt Richter des Oberlandesgerichtssprengels Graz in dieser Causa, mit der auch schon alle Parlamentsabgeordneten und die Bundesregierung bemüht worden seien, unbefangen seien. Aus prozessualer Vorsicht würden daher alle Richter des Oberlandesgerichtssprengels Graz wegen Befangenheit abgelehnt. Aus denselben Gründen werde der Antrag gestellt, das Verfahren an ein Gericht im Sprengel des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren.
Das Oberlandesgericht Graz legte diese Anträge dem Obersten Gerichtshof mit dem Bemerken vor, dass es iSd § 30 JN an der Entscheidung über die Ablehnungsanträge behindert sei. Gleichzeitig erklärten sich die Mitglieder des Senats, der zur Entscheidung über die Ablehnung der Richter des Rekursgerichts berufen ist, für nicht befangen.
Gemäß § 23 JN entscheidet über die Ablehnung von Richtern eines Gerichtshofs, der durch das Ausscheiden der abgelehnten Richter beschlussunfähig würde, der übergeordnete Gerichtshof. Dies gilt insbesondere dann, wenn sämtliche Richter eines Gerichtshofs abgelehnt werden. Soweit der Ablehnungsantrag die Richter des Oberlandesgerichts Graz erfasst, ist somit der Oberste Gerichtshofs zur Entscheidung berufen.
In Ansehung der Richter des Oberlandesgerichts Graz erweist sich der Ablehnungsantrag schon deshalb als unberechtigt, weil der Beklagte nicht einmal ansatzweise Befangenheitsgründe iSd § 19 Z 2 JN darlegt. Der (nicht näher ausgeführte) Hinweis auf eine „Gerichtspräsenz" des Klagevertreters und einem ihm allenfalls von (nicht näher genannten) Gerichtspersonen entgegengebrachten Wohlwollen bzw Respekt ist in keiner Weise geeignet, Zweifel an der Unbefangenheit einzelner oder gar aller Mitglieder dieses Oberlandesgerichts aufkommen zu lassen. Entsprechendes gilt für den Delegierungsantrag, zumal ein dem § 31 JN zu unterstellender Delegierungstatbestand gar nicht behauptet wird. Eine behauptete Befangenheit von zur Entscheidung berufenen Gerichtsorganen kann nur im Ablehnungsverfahren geltend gemacht werden, stellt jedoch keinen Delegierungsgrund dar. Die substanzlosen, geradezu mutwilligen Anträge des Beklagten sind somit zurück- bzw abzuweisen.
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