OGH 14Os55/06d

14Os55/06dSupreme CourtJun 13, 2006

Full text

OGH 14Os55/06d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ifeanyi Ken U***** wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 sechster Fall, Abs 2 erster Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. April 2006, GZ 064 Hv 16/06z-40, sowie über dessen Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, in seinem schuldig sprechenden Teil und damit auch im Strafausspruch und im Umfang des Widerrufsbeschlusses aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verwiesen.

Mit seiner Berufung und Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftig gewordene Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Ifeanyi Ken U***** des Vergehens (richtig der Vergehen) nach § 27 Abs 1 (sechster Fall), Abs 2 erster Fall SMG schuldig erkannt.

Danach hat er im Jahr 2004 in Wien während eines Zeitraumes von etwa sechs Wochen gewerbsmäßig Suchtgift, nämlich etwa 40 bis 50 Gramm Heroin/Kokain dem abgesondert verfolgten Franz Z***** überlassen.

Der dagegen erhobenen und auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.

Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer auf, dass der Zeuge Franz Z***** bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vom 7. März 2006 (nach Vorhalt des Vorsitzenden über eine angeblich vor der Polizei vorgenommene Eingrenzung des Bezugszeitraumes - vgl aber demgegenüber die völlig anderen Zeitangaben dieses Belastungszeugen in S 343) die Suchtgiftübernahmen auf einen sechswöchigen Zeitraum zwischen August und September 2004 einschränkte (S 403). Bei seiner neuerlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung vom 4. April 2006 wurde dem Zeugen vorgehalten, dass er sich in diesem zuvor angegebenen Zeitraum in Haft befunden haben soll (vgl S 331; eine Überprüfung dieses offenbar vom Verteidiger aufgezeigten [vgl S 419] Umstands unterblieb allerdings). Daraufhin gab Franz Z***** an, dass er sich an die konkreten Zeitpunkte seiner Ankäufe vom Angeklagten nicht mehr erinnern könne (S 425 ff). Mit diesen widersprüchlichen, die Glaubwürdigkeit des einzigen Belastungszeugen tangierenden Angaben setzte sich das Erstgericht in keiner Weise auseinander. Insoweit liegt daher eine Unvollständigkeit iSd § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO vor.

Das Urteil, welches im Übrigen unberührt blieb, war somit bereits bei nichtöffentlicher Beratung im schuldig sprechenden Teil und damit auch im Strafausspruch sowie im Umfang des Widerrufsbeschlusses aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den für das zur Last gelegte Vergehen zuständigen Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu verweisen (§ 285e StPO). Mit seiner Berufung und Beschwerde war der Angeklagte auf diese kassatorische Entscheidung zu verweisen.

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