OGH 11Os43/06t

11Os43/06tSupreme CourtMay 30, 2006

Full text

OGH 11Os43/06t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gebhart als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang M***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 11. Jänner 2006, GZ 8 Hv 178/05y-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden der Wahrspruch der Geschworenen zum Verbrechen des versuchten Mordes sowie das darauf beruhende Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, aufgehoben und wird die Strafsache an ein anderes Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Graz zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen (Teil)Freispruch enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt, weil er

am 20. Juli 2005 die am 12. Oktober 2002 geborene Ana K***** dadurch zu töten versucht hatte, dass er sie mit beiden Händen am Hals erfasste, über ein Balkongeländer hielt und würgte, wobei die Tatvollendung nur aufgrund des Einschreitens von Polizeibeamten unterblieben war.

Die dagegen aus Z 6 und 8 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist im Recht. Die Fragenrüge (Z 6, der Sache nach Z 4) weist zutreffend darauf hin, dass zwar der Schwurgerichtshof dem Antrag des Angeklagten (S 492/I) auf Ergänzung der Fragen an die Geschworenen um eine Eventualfrage nach dem Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach „§§ 15, 105, 106 StGB" stattgegeben hat (S 494 f/I), aber hienach die Fragen - entgegen der nichtigkeitsbewehrten Bestimmung des § 310 Abs 3 letzter Satz StPO - nicht nochmals in der Hauptverhandlung vorgelesen worden sind.

Mit Blick auf § 345 Abs 3 StPO sei festgehalten, dass fallbezogen nicht unzweifelhaft erkennbar ist, dass die bezeichnete Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte. Da nämlich weder (per se nicht unter Nichtigkeitssanktion stehend - Schindler, WK-StPO § 310 Rz 7) die schriftlich abgefassten Fragen an die Geschworenen noch die Niederschrift der diesen erteilten Rechtsbelehrung (§§ 321 Abs 1 ff StPO) entsprechend ergänzt worden sind, noch dem Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 58) eine Erörterung des durch die Beschlussfassung des Schwurgerichtshofes geänderten Fragenschemas zu entnehmen ist, kann anhand der Aktenlage nicht beurteilt werden, ob den Geschworenen die Folgen dieser Änderung hinlänglich bekannt gemacht worden sind.

Aufgrund des dargelegten Verfahrensmangels war der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben (§§ 285e, 344 StPO).

Im Hinblick darauf erübrigt sich das Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.

Sollte der Schwurgerichtshof im zweiten Rechtsgang erneut eine Änderung oder Ergänzung der Fragen an die Geschworenen beschließen, werden diese gemäß § 310 Abs 3 letzter Satz StPO von neuem schriftlich abzufassen, vom Vorsitzenden zu unterfertigen und (bei sonstiger Nichtigkeit) nochmals vorzulesen sein. Gemäß § 323 Abs 1 StPO wird die in diesem Fall auch erforderliche Ergänzung der Rechtsbelehrung der Niederschrift (§ 321 Abs 1 StPO) in einem - ebenfalls vom Vorsitzenden zu unterfertigenden - Anhang beizufügen sein.

Im Rahmen der Urteilsausfertigung möge auf die Bestimmung des § 342 dritter Satz StPO Bedacht genommen werden.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

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