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4Ob84/06s•OGH 4Ob84/06s
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate R*****, vertreten durch Nemetz Nemetz, Rechtsanwalts-KEG in Wien, gegen die beklagte Partei Stanko R*****, vertreten durch Dr. Herbert Eisserer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Jänner 2006, GZ 39 R 407/05z-28, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte das Mietobjekt „jedenfalls auch schon viele Monate vor" der Zustellung der Aufkündigung „ständig" benutzt hat. Aus dieser Formulierung folgt, dass das auch bei Zustellung der Aufkündigung so war. Der behauptete sekundäre Feststellungsmangel liegt daher nicht vor. Im Übrigen bekämpft die außerordentliche Revision nur in unzulässiger Weise die Feststellungen der Vorinstanzen.
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