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5Ob112/06s•OGH 5Ob112/06s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Lovrek und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Alina N*****, geboren am 20. Juli 1998 über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Mag. Arthur L***** gegen des Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. Oktober 2004, GZ 42 R 356/04w-394, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 28. April 2004, GZ 16 P 99/03g-333, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs des Mag. Arthur L***** wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht eine vom Erstgericht festgesetzte monatliche Unterhaltsverpflichtung des Kindesvaters für den Zeitraum 1. 10. 2003 bis auf weiteres, längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil eine Rechtsfrage von der Qualität des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vorliege.
Der Beschluss des Rekursgerichtes erging vor dem 31. 12. 2004. Dagegen erhob der Kindesvater einen „außerordentlichen Revisionsrekurs". Inhaltlich fasste das Rekursgericht die darin getätigten Ausführungen als Abänderungsantrag auf und wies insofern den Abänderungsantrag nach § 14a Abs 3 AußStrG aF zurück. Den Revisionsrekurs selbst wies das Rekursgericht nicht zurück, sondern verfügte eine Vorlage desselben an den Obersten Gerichtshof.
Der als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Revisionsrekurs des Vaters ist nicht zulässig.
Der Entscheidungsgegenstand beträgt EUR 8.735.
Zufolge § 14 Abs 3 AußStrG aF war der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht überstieg und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärte. Darüberhinaus konnte nur dann ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt EUR 20.000 überstieg oder nicht rein vermögensrechtlicher Natur war (außerordentlicher Revisionsrekurs).
Das Rekursgericht erachtete den Antrag nach § 14a Abs 1, wie er im „außerordentlichen Revisionsrekurs" enthalten war, für nicht stichhältig und wies ihn mit Beschluss vom 8. März 2005, GZ 42 R 356/04w-422, zurück. Richtigerweise wäre diesfalls auch das als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel des Kindesvaters zurückzuweisen gewesen, und zwar unbeschadet seiner Bezeichnung. Es liegt nämlich kein Fall des § 14 Abs 5 AußStrG aF vor.
Der Revisionsrekurs des Vaters erweist sich damit als jedenfalls unzulässig. Er war daher zurückzuweisen.
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