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1Ob102/06s•OGH 1Ob102/06s
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann S*****, vertreten durch Dr. Dietrich Clementschitsch, Dr. Wolfgang Flucher, Dr. Reinhard Köffler und Dr. Günther Clementschitsch, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei Ing. Marko G*****, vertreten durch MMag. Dr. Michael Michor und Mag. Walter Dorn, Rechtsanwälte in Villach, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 5.800), infolge ordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 23. Februar 2006, GZ 2 R 24/06s-38, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 17. Oktober 2005, GZ 18 C 815/03b-33, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 499,40 (darin EUR 83,24 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Der Kläger begehrte, den Beklagten schuldig zu erkennen, das Befahren eines Weges auf dem Grundstück des Klägers zu unterlassen, soweit das Befahren über die Zwecke einer landwirtschaftlichen Nutzung eines bestimmten Grundstücks des Beklagten hinausgeht. Der Beklagte benütze den Weg als Zu- und Abfahrt zu einem neu errichteten Einfamilienhaus, worin eine unzulässige Erweiterung des (nur landwirtschaftlichen Zwecken dienenden) Wegerechts zu erblicken sei. Es bestehe weder eine öffentliche Wegedienstbarkeit, noch sei es zu einer stillschweigenden Vereinbarung über eine Ausweitung der Servitut gekommen. Der Beklagte wandte dagegen im Wesentlichen ein, der Weg sei von Gemeindebürgern und Touristen seit jeher mit allen Fahrzeugen befahren worden, um zum Bahnhof und zum Friedhof zu gelangen, weshalb eine Öffentlichkeitsersitzung stattgefunden habe. Der Kläger habe auch sieben Jahre lang die Zu- und Abfahrt bewusst geduldet und damit eine entsprechende Dienstbarkeit stillschweigend genehmigt. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und ging dabei zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus: Der Weg über das Grundstück des Klägers wurde von der Gemeinde vor dem Jahr 1970 asphaltiert und in weiterer Folge erhalten und gereinigt bzw vom Schnee geräumt, wobei die Gemeinde in den letzten vier Jahren für die Schneeräumung Entgelt verrechnete. Um das Jahr 1980 herum wurde der Weg gelegentlich als Zufahrt für Lieferanten und Besucher eines jährlich stattfindenden Zeltfestes benutzt, selten auch für den Transport eines Langlaufloipenspurgeräts. Von der Allgemeinheit wurde der Weg mit Pkw nicht befahren, wohl aber von den unmittelbaren Anrainern benutzt. Ein im Jahr 1997 von mehreren Anrainern - nicht jedoch vom Kläger - gestellter Antrag an die Gemeinde um Übernahme des Straßenbereichs ins öffentliche Gut wurde letztlich wegen fehlenden öffentlichen Interesses nicht positiv erledigt, weil der im Anschluss an den gegenständlichen Weg befindliche öffentliche Weg praktisch als Sackgasse ende.
Seit dem Baubeginn im Jahre 1996 fährt der Beklagte über den strittigen Weg mit seinem Pkw zu seinem Haus; teilweise benützte er auch die Wegverbindung über die benachbarte Liegenschaft seines Vaters bzw nun seines Bruders. Im Jahr 1998 forderte der Rechtsvertreter des Klägers den Beklagten auf, dafür zu sorgen, dass vom Kläger wahrgenommene Transporte von Grasabfällen zu einem Kompostierplatz auf der Liegenschaft des Beklagten eingestellt werden, widrigenfalls eine Unterlassungsklage eingebracht werden müsse. Danach ist das Befahren des Weges zu diesem Zweck unterblieben. Vor Einbringung der Klage sprach der Kläger eines Parallelverfahrens den Beklagten auf die seiner Meinung nach unzulässige Benutzung des Weges an, worauf dieser sinngemäß antwortete, er werde den Weg weiter benutzen, da er dazu berechtigt sei. Der Kläger selbst hat den Beklagten nie zur Unterlassung der Benutzung des Wegs aufgefordert.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, dass die Ersitzung eines Rechts, den Weg mit Pkw zu befahren, durch die Gemeinde nicht erfolgt sei, zumal eine derartige Benützung durch die Allgemeinheit während der Ersitzungszeit nicht stattgefunden habe. Allenfalls könnte eine Öffentlichkeitsersitzung im Sinne eines Gehrechtes oder eines Fahrrechtes mit Fahrrädern oder Mopeds erfolgt sein. Eine stillschweigende Genehmigung liege schon deshalb nicht vor, weil an einen konkludenten Vertragsabschluss im Fall der Erwerbung einer Dienstbarkeit ein strenger Maßstab anzulegen sei. Vor allem seien neben der Unterlassung der Geltendmachung des Eigentumsrechts auch positive Handlungen zu verlangen, die jeden vernünftigen Zweifel daran ausschließen, dass es zu einer Servitutsbestellung gekommen sei. Die bloße Duldung einer Benützung über mehrere Jahre sei nicht als konkludente Dienstbarkeitsbestellung zu verstehen. Ebenso wenig könne aus dem auch vom Kläger unterschriebenen Antrag auf Übernahme des Wegs ins öffentliche Gut ein konkludenter Vertragsabschluss erblickt werden. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung in der Hauptsache und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Durch das bloße Dulden einer Wegbenützung komme es grundsätzlich nicht zur konkludenten Einräumung einer Wegeservitut, und zwar auch nicht, wenn die Benützung sieben Jahre lang dauert. Der Beklagte vermöge kein Verhalten des Klägers aufzuzeigen, aus dem erschlossen werden könnte, er erkläre sich damit einverstanden, die auf landwirtschaftliche Zwecke beschränkte Servitut in ein unbeschränktes dingliches Recht auszuweiten. Gerade aus dem gegen den Vater des Beklagten angestrengten Unterlassungsprozess sei ersichtlich, dass sich der Kläger gegen eine Ausweitung der sein Grundstück belastenden Servitut zu Wehr setzte. Am Antrag auf Übernahme der Weganlage in das öffentliche Gut habe sich der Kläger nicht beteiligt. Eine Öffentlichkeitsersitzung würde neben dem Zeitablauf und dem redlichen Besitz während der gesamten Ersitzungszeit auch das Vorhandensein eines entsprechenden Besitzwillens voraussetzen. Ein solcher Besitzwille der Gemeinde sei im Hinblick auf die Beschaffenheit des Weges, der praktisch eine Sackgasse sei, in keiner Weise erwiesen. Im Übrigen sei der Weg von der Allgemeinheit seit 25 Jahren nur mehr eingeschränkt als Fußweg, Spazierweg oder Radfahrweg genutzt worden. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zwar nach überwiegender Rechtsprechung aus dem bloßen Dulden einer Wegbenutzung keine (dingliche oder allenfalls obligatorische) Berechtigung abgeleitet werden könne, der Oberste Gerichtshof jedoch in einer Entscheidung die stillschweigende Einräumung einer Servitut im Falle einer (gegenseitigen) unbeanstandeten Benützung des Nachbargrundstückes über 16 Jahre bejaht habe und im vorliegenden Fall die Benützung immerhin sieben Jahre lang unbeanstandet erfolgt sei.
Die Revision des Beklagten erweist sich entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts als unzulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen ist.
Der erkennende Senat schließt sich im Grundsätzlichen den Erwägungen der Vorinstanzen an, sodass generell darauf zu verweisen ist (§ 510 Abs 3 ZPO). Im Einzelnen ist den Revisionsausführungen Folgendes entgegen zu halten:
Soweit sich der Revisionswerber mit der Frage auseinandersetzt, ob er die Möglichkeit einer Zufahrt über das Grundstück seines Bruders hat bzw ob er zu einer solchen Zufahrt berechtigt ist, ist nicht zu erkennen, inwieweit dies für die Lösung des vorliegenden Falls von Bedeutung sein sollte. Dies führt er auch nicht nachvollziehbar aus. Die bloße Duldung der Wegbenutzung über einen Zeitraum von sieben Jahren kann schon deshalb nicht als konkludenter Abschluss eines entsprechenden Dienstbarkeitsvertrags verstanden werden, weil der Erklärungswert bloßen Schweigens keineswegs die von § 863 ABGB geforderte Eindeutigkeit aufweist. Auch wenn der Kläger lange Zeit gegen die Benützung keine Einwendungen erhoben hat, kann daraus doch nicht abgeleitet werden, dass er dem Beklagten auf Dauer und unentgeltlich eine Dienstbarkeit einräumen wollte.
Auch aus dem Umstand, dass der Kläger früher nur den Rechtsvorgänger des Beklagten auf Unterlassung des Transports von Bauarbeitern und Baumaterialien über den fraglichen Weg klageweise in Anspruch genommen, vom Beklagten hingegen eine Unterlassung des Befahrens mit Pkw nicht verlangt hat, kann die schlüssige Einräumung bzw Ausweitung der Wegedienstbarkeit nicht abgeleitet werden. Wenn der Revisionswerber formuliert, der Beklagte habe damit zum Ausdruck gebracht, dass das Befahren des Wegs durch den Beklagten geduldet werde, so ist dies zwar grundsätzlich richtig. Mit dem zeitweiligen Dulden unzulässiger Eigentumseingriffe begibt sich der Berechtigte aber keineswegs für die Zukunft seines Unterlassungsanspruchs; noch weniger führt ein solches Dulden - ohne Hinzutreten starker Indizien für einen klaren rechtsgeschäftlichen Willen - zum Zustandekommen eines Servitutsvertrags. Der Revisionswerber vermag auch kein einziges Argument für seine Auffassung ins Treffen zu führen, der Kläger habe deutlich zum Ausdruck gebracht, er wolle dem Beklagten die erweiterte Wegbenützung unentgeltlich gestatten. Ein solcher Rechtsfolgewille ist grundsätzlich nicht anzunehmen. Nicht weiter einzugehen ist auf die Revisionsausführungen zur „öffentlichen Servitut" bzw zur „Dienstbarkeitsausweitung". In beiden Fällen geht die Revision dabei von den Feststellungen der Vorinstanzen ab. Dass die öffentliche Wegparzelle nur über das Grundstück des Klägers erreicht werden kann, mag zwar zutreffen, doch sind daraus keine für den Beklagten günstigen Schlussfolgerungen abzuleiten, zumal eine Berechtigung der Benützung zu landwirtschaftlichen Zwecken vom Kläger nie bestritten wurde und der öffentliche Weg offenbar dem Erreichen landwirtschaftlich genutzter Flächen dient.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass sich sein Schriftsatz als zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme darstellt.
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