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1Ob88/06g•OGH 1Ob88/06g
1Ob88/06gSupreme CourtMay 16, 2006
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 115.231 XPUBLEND
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Erich G*****, und 2) Leo G*****, beide vertreten durch Kosch Partner, Rechtsanwälte in Wr. Neustadt, wider die beklagten Parteien
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht wies die Klage der Vermieter auf Zahlung eines (weiteren) Mietzinses von zuletzt 4.253,10 EUR sA für ein Geschäftslokal als Bestandobjekt ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und ließ die ordentliche Revision nicht zu.
Dagegen wendet sich die „außerordentliche Revision" der Kläger, die vom Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.
Der Oberste Gerichtshof kann die „außerordentliche Revision" der Kläger nicht erledigen, weil ein reines Mietzinszahlungsbegehren - wie hier - keine Streitigkeit nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO ist (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 193 mN aus der Rsp). In einer solchen Streitigkeit, deren Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt, gibt es nach einer seit vielen Jahren gemäß § 505 Abs 4 ZPO geltenden Rechtslage keine „außerordentliche Revision" mehr. Bei einem Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz zwischen 4.000 und 20.000 EUR besteht gemäß § 508 Abs 1 ZPO lediglich die Möglichkeit, beim Berufungsgericht die Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision zu beantragen und damit eine ordentliche Revision zu verbinden. Gemäß § 507b Abs 2 ZPO war daher das Rechtsmittel der Kläger jedenfalls nicht direkt dem Obersten Gerichtshof zur Erledigung vorzulegen. Ob das Erstgericht den Mangel eines ausdrücklichen Antrags der Kläger gemäß § 508 Abs 1 ZPO sowie den Umstand, dass sich deren Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof wendet, zum Anlass für die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens nehmen oder die „außerordentliche Revision" sogleich dem Berufungsgericht vorlegen soll, bleibt dessen Entscheidung vorbehalten.
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