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1Ob83/06x•OGH 1Ob83/06x
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dieter K*****, vertreten durch Dr. Günther Fornara, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei H*****Bank AG, , und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei H International AG, *****, beide vertreten durch BKQ Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen EUR 30.953,87 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2006, GZ 6 R 213/05y-32, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1. Der Revisionswerber übersieht, dass eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens keinen Revisionsgrund bildet, sondern gemäß § 503 Z 2 ZPO lediglich die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden kann. Insbesondere kann somit in einer Revision nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine in der Berufung behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint (vgl nur RIS-Justiz RS0042963). Eine das Berufungsverfahren selbst betreffende Mangelhaftigkeit macht der Revisionswerber nicht geltend.
2. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erfuhr der Kläger auf Grund eines Depotauszugs vom 9. 5. 2001, dass die von ihm erworbenen Aktien nur noch einen Wert von (umgerechnet) je EUR 0,27 hatten, wurde ihm mitgeteilt, dass der Handel mit diesen Wertpapieren eingestellt sei und kein Rückkauf durch die Bank erfolge und forderte der Kläger die Bank durch Schreiben seines Rechtsvertreters vom 2. 5. bzw. 20. 6. 2001 unter Hinweis auf Schadenersatzansprüche und die Androhung sonstiger Klageführung auf, das Aktienpaket zu einem Stückpreis von je ATS 260 zurückzukaufen.
Wenn das Berufungsgericht daraus abgeleitet hat, dem Kläger sei der im Wertverlust seiner Aktien liegende Schaden spätestens im Mai 2001 bekannt gewesen und er hätte zur Vermeidung der Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche innerhalb von drei Jahren zumindest eine Feststellungsklage erheben müssen, so kann darin eine bedenkliche Fehlbeurteilung nicht erblickt werden. Wenn der Revisionswerber darauf hinweist, dass zu diesem Zeitpunkt kein „totaler Wertverlust" eingetreten sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach ganz herrschender Rechtsprechung (vgl dazu nur die Nachweise bei M. Bydlinski in Rummel³ II/3 § 1489 ABGB Rz 3) der Lauf der Verjährungsfrist auch für zukünftige weitere Schäden bereits mit Kenntnis des ersten Teilschadens (Primärschadens) beginnt. Auch mit dem Hinweis darauf, dass selbst bei einer Insolvenz der Aktiengesellschaft der Abschluss eines Zwangsausgleichs nicht auszuschließen gewesen wäre und das Unternehmen nicht überhaupt wertlos gewesen sei, vermag der Revisionswerber die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Primärschaden liege bereits im eingetretenen (erheblichen) Wertverlust der Aktien, nicht zu erschüttern. Dieses hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger in den Forderungsschreiben vom Mai bzw Juni 2001 selbst von einem bereits eingetretenen Schaden ausgegangen ist, hat er darin doch das Bestehen von Schadenersatzansprüchen behauptet.
3. Unverständlich ist die Behauptung in der Revision, die Beklagte habe „möglicherweise" ein Verhalten gesetzt, das den Wohlverhaltensregeln widerspreche und „allenfalls" den sogenannten „Insiderhandel" erfülle, weshalb die lange Verjährung „im Sinne des Bestehens einer deliktischen Haftung" gegeben sei. Der Kläger hat als anspruchsbegründend stets unrichtige Beratung bzw nicht sorgfältige Vermögensverwaltung ins Treffen geführt, was allenfalls zu einer Haftung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten führen könnte. Sollte die in der Revision enthaltene Bezugnahme auf eine „deliktische Haftung" dahin zu verstehen sein, dass den Mitarbeitern der Beklagten darüber hinaus eine strafgesetzwidrige Schädigungshandlung iSd § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB unterstellt werde, so wäre dies durch das erstinstanzliche Prozessvorbringen des Klägers in keiner Weise gedeckt. Ob der Beklagten allenfalls auch „sogenannter Insiderhandel" vorzuwerfen ist, ist für das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen und insbesondere für die Verjährung eines allfälligen Schadenersatzanspruchs des Klägers wegen Verletzung vertraglicher Beratungs- oder Verwaltungspflichten ohne Belang.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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