OGH 8ObA36/06m

8ObA36/06mSupreme CourtMay 11, 2006

Regest

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZIK 2006/159 S 126 - ZIK 2006,126 = wbl 2006,433/194 - wbl 2006/194 = ARD 5719/5/06 = Jus-Extra OGH-Z 4188 = DRdA 2006,495 = RdW 2007/112 S 104 - RdW 2007,104 = Arb 12.609 = SZ 2006/73 XPUBLEND

Full text

OGH 8ObA36/06m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Walter Zeiler und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, vertreten durch IAF-Service GmbH, 1150 Wien, Linke Wienzeile 244-246, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wider die beklagte Partei Mag. Franz Hofmann, Rechtsanwalt, 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 36, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen M*****, 20 S 138/04a des Landesgerichtes Wels, wegen EUR 3.255,-- sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Februar 2006, GZ 12 Ra 113/05g-13, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. September 2005, GZ 32 Cga 101/05d-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 333,12 (darin EUR 55,52 an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 22. 11. 2004 das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte als Masseverwalter bestellt. Am 20. 1. 2005 fand die Berichtstagsatzung statt, in der der Masseverwalter auf Anfrage des Konkursgerichtes erklärte, keinen Antrag auf Fortführung des Unternehmens auf einstweilig unbestimmte Zeit zu stellen. Dem trat auch der Gemeinschuldnervertreter bei. Nach Erörterung des Kostenvoranschlages des Masseverwalters für die Fortführung des Unternehmens gemäß § 125a KO, gegen den keine Einwendungen erhoben wurden, fand in der Tagsatzung keine Beschlussfassung über die Unternehmensschließung oder Fortführung statt. Der beklagte Masseverwalter berichtete im Rahmen der Konkurstagsatzung, dass die Fortführung des Unternehmens insbesondere auch für die Gläubiger lukrativ sein werde, und er daher derzeit keinen Schließungsantrag stellen werde.

Der beklagte Masseverwalter kündigte dann am 10. 2. 2005 eine seit mehreren Jahren beschäftigte Dienstnehmerin der Gemeinschuldnerin gemäß § 25 KO, deren Dienstverhältnis dann am 27. 2. 2005 endete. Mit Bescheid wurde der klagende Insolvenzausfallgeldfonds zur Zahlung eines Betrages von EUR 3.255,-- an Insolvenzausfallgeld für ihre Beendigungsansprüche (Urlaubsersatzleistung und Abfertigung) verpflichtet und hat diesen auch bereits ausbezahlt. Der klagende Insolvenzausfallgeldfonds begehrt nunmehr vom Masseverwalter die auf ihn übergegangenen Beendigungsansprüche in Höhe von EUR 3.255,-- als Masseforderungen. Er stützt dies zusammengefasst darauf, dass in der Gerichtstagsatzung vom 20. 1. 2005 noch kein Beschluss auf Schließung oder Fortführung des Unternehmens gefasst worden sei und daher die Kündigung der Dienstnehmerin nicht auf § 25 KO gestützt werden könne. Der beklagte Masseverwalter beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im Wesentlichen ein, dass eine nach § 25 KO privilegierte Kündigung innerhalb der Monatsfrist ausgesprochen worden sei. Diese Monatsfrist habe mit der Berichtstagsatzung begonnen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es ging zusammengefasst davon aus, dass § 25 KO dahin zu verstehen sei, dass erst nach einem entsprechenden Gerichtsbeschluss in der Berichtstagsatzung das Lösungsrecht nach § 25 KO entstehe, da doch mit der Anberaumung einer weiteren Beschlussfassung nach § 91a KO gerechnet werden habe können. Andernfalls könne auch ein Masseverwalter schon bei Unterbleiben eines Gerichtsbeschlusses diejenigen Arbeitnehmer, die er für die Fortführung nicht erforderlich halte, nach § 25 KO kündigen, das Unternehmen aber mit den übrigen Dienstnehmern auf unbestimmte Zeit fortsetzen. Dass dies der Beklagte angestrebt habe, gehe auch aus seinem eigenen Vorbringen hervor.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und änderte das Urteil im klagsabweisenden Sinne ab. Es ging dabei rechtlich davon aus, dass nach § 114a KO das Unternehmen grundsätzlich bis zur Berichtstagsatzung fortzuführen sei und in dieser Phase ein Austrittsrecht bzw die Kündigungsmöglichkeit des Masseverwalter nach § 25 KO nur dann bestehe, wenn das Unternehmen noch vor der Berichtstagsatzung wegen einer offenkundigen Erhöhung des Ausfalles der Konkursgläubiger geschlossen werde. Aus der Sicht der Arbeitnehmer sei es maßgeblich, ob sie mit einem Arbeitsplatzverlust rechnen müssten oder ob ein Erhalt der Beschäftigung möglich sei, was mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bei einem Beschluss auf Fortführung des Unternehmens auf einstweilen unbestimmte Zeit gegeben wäre. Andernfalls bestehe aber das Austrittsrecht der Arbeitnehmer nach § 25 KO bzw das Auflösungsrecht des Masseverwalters nach dieser Bestimmung. Dies gelte auch für den hier vorliegenden Fall, in dem im Zeitpunkt der Berichtstagsatzung die Prüfung der Unternehmensfortführung noch nicht abgeschlossen gewesen sei und auf Grund des Berichtes des Masseverwalters weder eine Schließung des Unternehmens noch die Voraussetzungen für die Unternehmensfortführung auf unbestimmte Zeit abschließend beurteilt werden konnten. In so einem Fall hätte grundsätzlich das Konkursgericht gemäß § 114b KO bei der Berichtstagsatzung eine befristete Fortführung des Unternehmens beschließen können. Die Unterlassung dieser Beschlussfassung ändere aber nichts am Austrittsrecht der Arbeitnehmer bzw dem Auflösungsrecht des Masseverwalters. Dass damit allenfalls eine Missbrauchsmöglichkeit für den Fall bestehe, dass ein Masseverwalter mit seinem Bericht einen Beschluss des Konkursgerichtes über die Unternehmensfortführung auf unbestimmte Zeit verhindere, könne zu keiner anderen Beurteilung führen. Von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 8 ObS 5/04z unterscheide sich der vorliegende Fall dadurch, dass es damals im Ergebnis darum gegangen sei, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten wurde und auch der Erlag einer Fortführungskaution aufgetragen wurde. Im Wesentlichen unstrittig sei im Schrifttum, dass der Beginn des Fristenlaufes nach § 25 KO dann, wenn in der Berichtstagsatzung keine Entscheidung über die Unternehmensfortführung getroffen wurde, mit dieser anzusetzen sei.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als zulässig, weil die Grundsätze der Entscheidung zu 8 ObS 5/04z auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar seien und eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehle.

Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der klagenden Partei ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grunde zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Nach § 25 Abs 1 Z 2 KO kann ein bereits angetretenes Arbeitsverhältnis bei Konkurs des Arbeitgebers innerhalb eines Monates nach

a) öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses, mit dem die Schließung oder des Unternehmens (Bereiches) angeordnet, bewilligt oder festgestellt wird oder

b) der Berichtstagsatzung, es sei denn, das Gericht hat dort die Fortführung des Unternehmens auf einstweilen unbestimmte Zeit beschlossen,

vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt bzw begünstigt vom Masseverwalter (Einhaltung bloß der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen) gelöst werden. Allerdings sieht § 25 Abs 2 KO vor, dass der AN den durch die begünstigte Lösung nach § 25 Abs 1 KO ihm entstandenen Schaden verlangen kann (Konkursforderung).

§ 91a KO ordnet unter der Überschrift „Berichtstagsatzung" an, dass das Gericht eine Gläubigerversammlung, in der die Entscheidung über die weitere Vorgangsweise (Fortführung oder Schließung des Unternehmens, Zwangsausgleich) getroffen werden soll, so anzuberaumen hat, dass sie spätestens 90 Tage nach Eröffnung des Konkurses stattfindet.

Zufolge § 114a KO hat der Masseverwalter das Unternehmen bis zur Berichtstagsatzung fortzuführen, es sei denn, dass es offenkundig ist, dass eine Fortführung des Unternehmens zu einer Erhöhung des Ausfalles führen wird. Der Masseverwalter kann aber jedenfalls eine Schließung nur nach Bewilligung durch das Konkursgericht vornehmen, wobei das Gericht vor der Beschlussfassung grundsätzlich ua den Gläubigerausschuss zu vernehmen hat. Die Beschlüsse des Gerichtes über die Schließung, Wiedereröffnung oder Feststellung, dass bereits geschlossene Unternehmen geschlossen bleiben, sind öffentlich bekannt zu machen (§ 114a Abs 3 KO).

Zufolge § 114b KO hat der Masseverwalter in der Berichtstagsatzung zu berichten, ob

a) die Voraussetzungen für eine sofortige Schließung des Unternehmens (Unternehmensbereiche)

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