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8Ob27/06p•OGH 8Ob27/06p
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Rolf ***** N*****, 2) Dagmar P*****, beide , beide vertreten durch Mag. Werner Seifried, Rechtsanwalt in Judenburg, gegen die beklagten Parteien 1) Anton B, 2) Irmtraud B*****, beide *****, vertreten durch Stenitzer und Stenitzer, Rechtsanwälte OEG in Leibnitz, wegen Übergabe einer Liegenschaft, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 12. Jänner 2006, GZ 3 R 156/05s-30, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Revisionswerber machen in ihrem Rechtsmittel zwar vordergründig unvollständige Feststellung des Sachverhaltes geltend, bekämpfen aber mit den dazu vorgebrachten Ausführungen in Wahrheit ausschließlich die ihrem Standpunkt nicht folgende Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Die Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
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