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11Os27/06i•OGH 11Os27/06i
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Jambura Kamara J***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 13 BE 13/06y des Landesgerichtes Ried im Innkreis, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 27. Februar 2006, AZ 8 Bs 52/06p (ON 38 der BE-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Verurteilten Jambura Kamara J***** gegen den die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe ablehnenden Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Vollzugsgericht vom 6. Februar 2006 (ON 34) nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten war als unzulässig zurückzuweisen, weil das Strafvollzugsgesetz gegen Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz als Beschwerdegericht keinen weiteren Rechtszug vorsieht.
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