The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
12Os17/06a (12Os18/06y)•OGH 12Os17/06a (12Os18/06y)
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. April 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael P***** wegen des Verbrechens des schweren, in Bezug auf die Einbruchsbegehung gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß § 271 Abs 7 StPO gefassten Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. Jänner 2006, GZ 023 Hv 175/05d-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Michael P***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. November 2005, GZ 023 Hv 175/05d-15, wegen des Verbrechens des „gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch" nach den (richtig:) §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer (Zusatz)Freiheitsstrafe verurteilt.
Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, gleichzeitig stellte er den Antrag, das Hauptverhandlungsprotokoll vom 7. November 2005 dahin zu berichtigen und zu ergänzen, dass er zwischen dem Gasthausbesuch und der inkriminierten Tat die Ehewohnung aufgesucht, diese nach einem Streit mit der Ehegattin wieder verlassen und erst danach auf dem Weg zu einer Tankstelle die Eingangstür der Librofiliale eingeschlagen habe. Auch fehle im Protokoll die Bemerkung des Angeklagten, dass die Ausführungen seines Verteidigers von der auf Wunsch seiner Ehegattin herbeigeführten Arbeitslosigkeit bis zu seiner Beschäftigung als Freigänger richtig seien.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffensenates diesen Antrag ohne weitere Erhebungen zurück, weil er keine erheblichen Umstände betreffe.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Angeklagte ist nicht im Recht.
Gemäß § 271 Abs 7 StPO hat der Vorsitzende des Hauptverhandlungsprotokolls von Amts wegen oder über Antrag einer zur Ergreifung von Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigten Partei - abgesehen von Schreib- oder Rechenfehlern - bloß dann zu ergänzen oder zu berichtigen, wenn erhebliche, das sind entscheidungswesentliche Umstände oder Vorgänge zu Unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben wurden (12 Os 97/05i, 102/05z).
Diese gesetzlichen Prämissen liegen nicht vor:
Dem Hauptverhandlungsprotokoll ist die Verantwortung des Angeklagten zu entnehmen, dass er aus Wut gegen seine Frau „und alle" die Scheibe eingeschlagen habe (S 121). Wann und durch wen diese Wut ausgelöst wurde, ist jedenfalls für die Beurteilung der Sache nicht erheblich. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis kurz vor der Tat auf Wunsch seiner Gattin gelöst hat.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.