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1Nc23/06g•OGH 1Nc23/06g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Robert S*****, den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie für die allfällige Verhandlung und Entscheidung über eine Amtshaftungsklage wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller begehrte beim Landesgericht für ZRS Wien zu 33 Nc 5/00i und 33 Nc 11/ 03a die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage mit dem Vorbringen, Professoren der Wirtschaftsuniversität Wien hätten im Zusammenwirken mit anderen Lehrkräften durch „vorsätzliche Irreführungen", „Nichteinhaltung von Stoffabgrenzungen", „Aufhetzung", „Abhöraktionen" und andere Verhaltensweisen sein Scheitern bei der Ablegung der Matura herbeigeführt, wodurch ihm wirtschaftlicher Schaden und psychisches Leid zugefügt worden sei. Diese Anträge wurden rechtskräftig wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Im Verfahren 33 Nc 14/04v über einen neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe lehnte der Antragsteller die nach der Geschäftsverteilung zuständige Richterin des LG für ZRS Wien (wiederholt) ab. Nachdem das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht den vom Antragsteller erhobenen Rekursen gegen die Zurückweisung seiner Ablehnungsanträge nicht Folge gegeben hatte, lehnte er auch den Senatspräsidenten des zuständigen Rekurssenats des Oberlandesgerichts Wien als befangen ab. Letztlich wurden sämtliche Ablehnungsanträge sowie der zu 33 Nc 14/04v gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (rechtskräftig) zurückgewiesen. Zu 32 Nc 23/05m brachte der Antragsteller nunmehr beim LG für ZRS Wien einen neuerlichen Verfahrenhilfeantrag ein, wobei er auf die Aktenzahlen 33 Nc 5/00 und 33 Nc 14/04v Bezug nahm und als Betreff „Antrag auf Verfahrenhilfe - Schadenersatz" anführte. Soweit aus dem Inhalt der Eingabe zu ersehen ist, hält der Antragsteller an seinem Vorhaben, eine Amtshaftungsklage zu erheben, weiterhin fest und macht als Klagegrund offenkundig ein angebliches Fehlverhalten einer Richterin des LGZ Wien und von Richtern des OLG Wien im Zusammenhang mit den zuvor abgewiesenen bzw zurückgewiesenen Verfahrenshilfeanträgen geltend. Unter anderem bringt er vor, es seien „Rechtswidrigkeiten" durch drei namentlich genannte Richter geschehen, wobei einer von diesen jener Senatspräsident des Oberlandesgerichts Wien sei, der als Vorsitzender des Rekurssenats über das vom Antragsteller erhobene Rechtsmittel entschieden habe. Dessen Entscheidung sei aus Mutwilligkeit ergangen, „die niemand erklären könne", zudem sei die Beantwortung einer Beschwerde nicht abgewartet worden. Weiters habe jener Senatspräsident versucht, „rechtswidrige Abhöraktionen zu vertuschen und solche unterstützt" und „Unterstützung dabei geboten, das gesamte soziale Umfeld gegen den Antragsteller aufzuhetzen".
Das Landesgericht für ZRS Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gem § 9 Abs 4 AHG vor.
Richter eines Gerichtshofs sollen nicht über Amtshaftungsansprüche erkennen, die ein Verhalten irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben (Schragel, AHG3, § 9 Rz 255 mN aus der Rsp). Wird der Ersatzanspruch ferner (auch) aus einer Entscheidung von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet, so ist - ohne dass die Berechtigung des zu erhebenden Anspruchs zu prüfen ist - gemäß § 9 Abs 4 AHG ein Gericht aus einem anderen Oberlandesgerichtssprengel als zuständig zu bestimmen. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 10/92; 1 Nd 6/94 ua). Soweit der Antragsteller darüber hinaus ein rechtswidriges Verhalten des ehemaligen Justizministers Dr. Böhmdorfer, eines nunmehrigen Beamten des Bundesministeriums für Justiz und eines an der Wirtschaftsuniversität Wien tätigen Universitätsprofessors behauptet, betrifft das offenkundig die in den abgewiesenen bzw zurückgewiesenen Verfahrenshilfeanträgen geltend gemachten Gründe.
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