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1Nc42/06a•OGH 1Nc42/06a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton , vertreten durch Dr. Teja H. Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei L Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Brunner § Kohlbacher Advokatur Gesellschaft mbH in Graz, wegen Aufkündigung, infolge Delegierungsantrags der beklagten Partei gemäß § 9 Abs 4 AHG den Beschluss
gefasst:
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
Der Kläger kündigte den Mietvertrag mit der beklagten Partei über ein Bestandobjekt in Graz mangels Zahlung des vereinbarten Zinses. Die beklagte Partei erhob gegen die gerichtliche Aufkündigung Einwendungen. Sie brachte u. a. vor, dass in einem - von einer Dritten eingeleiteten - Exekutionsverfahren ein ihre Mietrechte betreffendes „Verwertungsverbot" ausgesprochen und deren Zwangsverwaltung beschlossen worden sei. Der Kläger hätte daher den Zwangsverwalter auf Zahlung des Mietzinses in Anspruch nehmen müssen. Mit Schriftsatz vom 8. 2. 2006 (Einlangen) lehnte die beklagte Partei den Verhandlungsrichter und einen weiteren namentlich genannten Richter des Erstgerichts sowie ferner „alle Richter des Sprengels des BG Graz, des Sprengels des LG für ZRS Graz und des Sprengels des OLG Graz" ab und beantragte „darüber hinaus" die Delegierung der Rechtssache „an ein sachlich zuständiges Gericht außerhalb des Sprengels des OLG Graz ... im Sinne der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zum AHG". Sie verfolge in einem Amtshaftungsprozess einen Ersatzanspruch gegen den Bund, weil das Bezirksgericht Graz im zuvor erwähnten Exekutionsverfahren rechtswidrig ein die maßgebenden Bestandrechte betreffendes „Verwertungs- und Verfügungsverbot" erlassen und deren Zwangsverwaltung bewilligt habe. Für das Kündigungsverfahren sei „von entscheidender Bedeutung, ob und in welcher Höhe der Amtshaftungsanspruch" bestehe.
Über den Ablehnungsantrag der beklagten Partei, der alle Richter aller Gerichtsebenen innerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz erfasst, wurde noch nicht entschieden.
Das Bezirksgericht Graz legte den Akt mit Verfügung vom 28. 3. 2006 zur Entscheidung über den Delegierungsantrag dem Obersten Gerichtshof vor.
Bereits aus dem Wortlaut des § 9 Abs 4 AHG folgt unmissverständlich, dass diese Norm nur die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen zum Gegenstand hat. Die hier im Verhältnis zwischen den Mietvertragsparteien zu treffende Entscheidung hängt ferner nicht vom Ausgang des Amtshaftungsverfahrens gegen den Bund auf Grund des von einem Dritten erwirkten exekutiven „Verwertungs- und Verfügungsverbots" der streitverfangenen Bestandrechte und deren Zwangsverwaltung ab. Der unberechtigte - in seinen Gründen überdies nur schwer nachvollziehbare - Delegierungsantrag ist somit abzuweisen.
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