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14Os18/06p•OGH 14Os18/06p
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heribert N***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Heribert N***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 11. Oktober 2005, GZ 28 Hv 103/04x-110, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde - soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung - Heribert N***** des Vergehens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Günter G***** als Mittäter im Frühjahr 2001 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche der Firma B***** Co durch die ausdrückliche Zusage, den Erlös aus offenen Forderungen aus noch fertig zu stellenden Bauvorhaben, wie zum Beispiel Ba******, K***** und P*****, zur Bezahlung der weiteren Materiallieferungen durch die Firma B***** Co zu verwenden, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur weiteren Lieferung von Baumaterialien im Wert von 18.803,35 Euro, also zu Handlungen verleitet, die die genannte Firma an ihrem Vermögen in einem 3.000 Euro übersteigenden Betrag schädigten (A).
Der dagegen vom Angeklagten Heribert N***** aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der in der Mängelrüge (Z 5) erhobene Vorwurf einer undeutlichen Begründung, weil aus den Feststellungen nicht klar hervorgehe, wer namens der P ***** Baugesellschaft mbH bei der Firma B***** Co Baumaterialien bezogen hat, übergeht die unmissverständlichen Konstatierungen des Erstgerichtes, wonach - wie bereits im Urteilstenor ausgedrückt - der Beschwerdeführer und sein Mittäter Günter G***** die Bestellungen mit betrügerischem Vorsatz veranlassten (US 13 f).
Eine Unvollständigkeit der Begründung in Bezug auf die Verantwortungen der beiden Angeklagten liegt der Beschwerde zuwider nicht vor, setzten sich doch die Tatrichter mit den eine betrügerische Vorgangsweise leugnenden Verantwortungen beider Angeklagter auseinander, schenkten ihnen aber keinen Glauben (US 15 f).
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet der Nichtigkeitswerber fehlende Feststellungen zu einem ihm zurechenbaren Tatbeitrag bei der betrügerischen Bestellung von Waren. Er übergeht hiebei die bereits in der Mängelrüge dargestellten Urteilsannahmen (US 14). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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