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8ObA17/06t•OGH 8ObA17/06t
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und ADir. Reg.Rat Winfried Kmenta als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Christian St***** und 2. Günther St***** beide , vertreten durch Dr. Helmut Destaller und andere, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei U, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 23.135,68 brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Dezember 2005, GZ 7 Ra 161/05f-14, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Kläger waren mehrere Jahre bei der Beklagten als Versicherungsangestellte im Außendienst beschäftigt. Die Dienstverhältnisse endeten durch Arbeitnehmerkündigung. Seit 1. 3. 2002 betreiben sie ein Versicherungsmaklerbüro. Auf das Dienstverhältnis fand der Rahmenkollekivvertrag für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen (KVA) Anwendung. § 6 dieses Kollektivvertrages „Provisionszahlung nach Auflösung des Dienstverhältnisses" lautet auszugsweise:
(1) Die vereinbarte Folgeprovision bleibt dem Angestellten unter der Bedingung einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses bei dem gleichen Dienstgeber durch mindestens drei Jahre gemäß den folgenden Bestimmungen gewahrt, längstens jedoch bis zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Dauer der von ihm selbständig vermittelten Versicherungsverträge nach Maßgabe des Prämieneinganges; dabei werden nach Beendigung des Dienstverhältnisses eingetretene Prämienzuwächse nicht berücksichtigt. Keineswegs gebührt Folgeprovision, und zwar auch nicht zum Teile für Versicherungen, die dem Angestellten zur Betreuung oder Bearbeitung zugewiesen worden sind.
(2) Insoweit dem Angestellten eine Folgeprovision unter Berücksichtigung des Abs 1 zusteht, beträgt diese nach Endigung des Dienstverhältnisses längstens bis zu seinem Tode 50 % jener Folgeprovision, auf die der Angestellte Anspruch hätte, wenn noch ein Dienstverhältnis bestünde.
...
(4) Kündigt der Dienstnehmer das Dienstverhältnis und betätigt er sich sodann für ein anderes Versicherungsunternehmen, so behält er den Anspruch auf die Hälfte der ihm gemäß Abs 2 zustehenden Folgeprovisionen.
Die Kläger begehren restliche Provisionen im Wesentlichen mit der Behauptung, dass sie trotz ihrer Tätigkeit als Versicherungsmakler weiter Anspruch auf 50 % der Folgeprovisionen, und nicht nur - wie von der Beklagte geleistet - auf 25 % hätten. Die Vorinstanzen haben das Begehren übereinstimmend abgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Rechtsfrage bereits in seiner Entscheidung vom 23. 2. 2006 zu 8 ObA 10/06p unter Hinweis auf die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Der Text des § 6 Abs 4 KVA knüpft nicht an das Bestehen eines Dienstverhältnisses zu einem anderen Versicherungsunternehmen an, sondern sieht die Reduktion der Folgeprovision dann vor, wenn sich der Dienstnehmer, der selbst gekündigt habe, in der Folge für ein anderes Versicherungsunternehmen „betätigt", was schon nach dem Wortsinn sowohl eine unselbständige wie auch eine selbständige Tätigkeit und damit auch die Tätigkeit eines selbständigen Versicherungsmaklers umfasst. Aus der mehrfachen Verwendung des Begriffes „Dienstverhältnis" und zwar in Abs 1, 2 und 3 des § 6 ergibt sich, dass die Kollektivvertragsparteien, hätten sie tatsächlich beabsichtigt, dass die Folgeprovision bei Selbstkündigung des Dienstnehmers nur für den Fall der „Betätigung" für ein anderes Versicherungsunternehmen im Rahmen eines Dienstverhältnisses gekürzt werden sollte, dies wohl auch in dieser Form - etwa durch die Wendung „betätigt er sich sodann im Rahmen eines Dienstverhältnisses für ein anderes Versicherungsunternehmen" oder einer ähnlichen Formulierung - zum Ausdruck gebracht hätten. Den Versicherungsmakler treffen auch bestimmte Aufklärungs- und Benachrichtigungspflichten gegenüber dem anderen Versicherer. Im Übrigen ist er regelmäßig ein Doppelmakler. Als selbständiger Versicherungsmakler muss für den Kunden das jeweils beste Angebot herausgefunden und damit auch für andere Versicherungsunternehmen eine „Betätigung" entfaltet werden. Gerade weil das Tätigwerden des Versicherungsmaklers hauptsächlich im Interesse des Versicherungskunden zu erfolgen hat, muss ein Versicherungskunde an einen anderen Versicherer, der im Einzelfall günstigere Konditionen aufweist, vermittelt werden. Ein Vorteil gerade des vormaligen Arbeitgebers des Versicherungsmaklers liegt hier nicht vor.
Vielmehr handelt sich im Ergebnis bei der KV Regelung wohl um eine Minderung der Folgeprovisionsansprüche in Fällen, in denen bei einer pauschalierenden Betrachtung damit gerechnet werden muss, dass die Tätigkeit des früheren Mitarbeiters hinsichtlich seines Kundenstockes auch anderen Versicherungsunternehmen zugute kommt. Die konkreten Ausführungen der außerordentlichen Revision vermögen eine neue erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht mehr aufzuzeigen, weshalb sie zurückzuweisen ist.
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