OGH 8Ob36/06m

8Ob36/06mSupreme CourtMar 30, 2006

Full text

OGH 8Ob36/06m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 16. Juni 1994 verstorbenen Dr. Herbert J*****, zuletzt wohnhaft in , über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Alleinerbin Anita J und des pflichtteilsberechtigten Sohnes des Erblassers Herbert ***** J*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Harry Fretska, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Jänner 2006, GZ 43 R 737/05h-259, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Begründung

Die Revisionsrekurswerber machen im Wesentlichen das Unterbleiben ausreichender Erhebungen durch das Erstgericht geltend. Diesem Vorbringen, mit dem sie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz geltend machen, ist das Rekursgericht jedoch nicht gefolgt. Auch nach dem hier bereits anwendbaren § 66 AußStrG kann ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden (4 Ob 135/05i; Fucik/Kloiber, AußStrG, § 66 Rz 3).

Im Übrigen verkennen die Revisionsrekurswerber den Inhalt der ausführlichen Begründung der angefochtenen Rekursentscheidung. Das Rekursgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass im Verlassenschaftsverfahren umfangreiche Erhebungen und insbesondere auch Einvernahmen darüber stattgefunden haben, ob die strittigen Vermögensgegenstände im Todeszeitpunkt des Erblassers in seinem Besitz waren. Auf der Grundlage dieser Erhebungen wurden diese Gegenstände nicht in das der (rechtskräftigen) Einantwortung zugrunde liegende Inventar aufgenommen. Ebenso zu Recht hat das Rekursgericht ausgeführt, dass die Revisionsrekurswerber in ihrem Rekurs gar nicht bestritten haben, dass sie über keinerlei neue Informationen über die in Rede stehenden Vermögenswerte verfügen. Ihr Rechtsstandpunkt läuft daher darauf hinaus, dass die nach Rechtskraft der Einantwortung erhobene bloße Behauptung, die betroffenen Gegenstände seien doch nachlasszugehörig, die Verpflichtung des Gerichtes zur umfassenden Neudurchführung eines Ermittlungsverfahrens auslöse. Dass das Rekursgericht diesen Standpunkt nicht geteilt und die vom Erstgericht im Rahmen im Verfahren über den Antrag auf Nachtragsabhandlung gesetzten Erhebungsschritte als ausreichend erachtet hat, ist keine die Zulässigkeit des Revisionsrekurses rechtfertigende Fehlbeurteilung.

Auf die umfangreichen Ausführungen, mit denen die Gesetzwidrigkeit zahlreicher Entscheidungen im längst abgeschlossenen Verlassenschaftsverfahren behauptet wird, ist wegen der Rechtskraft der betroffenen Entscheidungen nicht einzugehen.

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