OGH 9Ob37/06s

9Ob37/06sSupreme CourtMar 29, 2006

Full text

OGH 9Ob37/06s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Johann W*****, vertreten durch Dr. Aleksa Paunovic, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei Maria W*****, vertreten durch Dr. Franz Amler, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Ehescheidung und Unterhalt, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 9. September 2005, GZ 23 R 164/05y-75, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Das Vorliegen einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird mit keinem Wort aufgezeigt. Das insofern nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsmittel geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus; die behaupteten Eheverfehlungen finden in den Feststellungen der Vorinstanzen keinerlei Deckung. Die Behauptung, dass der Revisionswerber „behindert wurde" sich „auszusprechen", bleibt - abgesehen von vom Revisionswerber selbst verfassten Vorwürfen gegen den Erstrichter - völlig unkonkretisiert. Zudem wurden sämtliche vom Revisionswerber in zweiter Instanz geltend gemachten Mängel des Verfahrens erster Instanz verneint. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens können aber - ebenso wie in zweiter Instanz gar nicht geltend gemachte Mängel - im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Revision braucht daher nicht eingegangen zu werden.

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