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9Ob25/06a•OGH 9Ob25/06a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Esam A*****, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagten Parteien 1.) a***** GmbH, , 2.) Ing. Reinhard B, 3.) Mag. Rainer S*****, und 4.) Ing. Jörg L*****, alle vertreten durch Saxinger Chalupsky Weber Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wels, wegen EUR 133.012,10 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2005, GZ 5 R 165/05g-26, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 26. Juli 2005, GZ 20 Cg 140/04d-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1. ) Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936). Eine solche unvertretbare Vertragsauslegung ist dem Berufungsgericht entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht vorzuwerfen.
2. ) Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bestand der Zweck der im Mai 2003 abgeschlossenen „Grundsatzvereinbarung" lediglich darin, die Eckdaten der Unternehmensfortführung abzuklären. Schon dies legt nahe, dass keineswegs beabsichtigt war, dass die Beklagten schon mit Unterfertigung der Grundsatzvereinbarung persönliche Verpflichtungen gegenüber dem Kläger eingehen wollten. Auch die verwendete Formulierung „im Zuge des Unternehmenserwerbes bzw der Übernahme von Vertragsverhältnissen" werde der Kläger hinsichtlich bestimmter Gläubiger haftungsfrei gestellt, legt den Schluss nahe, dass für diese Haftungsfreistellung der Unternehmenserwerber, also die unter Beteiligung des Klägers neu zu gründende GmbH, die Verbindlichkeiten des Klägers übernehmen und dafür sorgen solle, dass er nicht in Anspruch genommen wird. Zutreffend hat schon das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass auch der zeitlich unmittelbar nachfolgende Geschehnisablauf ein derartiges Verständnis nahe legt, wurde doch am 20. 5. 2003 unter Beteiligung des Klägers eine Vereinbarung geschlossen, mit der sich die (am 13. 5. 2003 durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages gegründete) GmbH gegenüber einer Bank zu einer Abstandszahlung von EUR 150.000,-- verpflichtete, wogegen der Kläger aus seiner Haftung entlassen werden sollte. Wenn das Berufungsgericht auch daraus den Schluss gezogen hat, dass die Beklagten in der Grundsatzvereinbarung keine persönlichen Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger übernommen haben und allein die zu gründende GmbH dafür verantwortlich sein sollte, dass es zur Haftungsfreistellung des Klägers kommt, so kann dies nicht als unvertretbares Auslegungsergebnis angesehen werden, das vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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