The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
9Ob18/06x•OGH 9Ob18/06x
9Ob18/06xSupreme CourtMar 29, 2006
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 115.231 XPUBLEND
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gerhard H*****, Projektmanager, , vertreten durch Dr. Peter Mair, Rechtsanwalt in Bad Ischl, gegen die beklagte Partei Leo S, Vermögensberater und Versicherungsagent, *****, vertreten durch Mag. Johannes Mühllechner, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 15.000 sA, über die „außerordentliche" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2005, GZ 4 R 236/05m-25, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 21. Oktober 2005, GZ 5 Cg 14/05m-20, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Der Kläger begehrt vom Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes EU
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus,
dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Dagegen richtet sich die vom Beklagten erhobene „außerordentliche" Revision, die unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:
Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei den Antrag an das Berufungsgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass die Revision doch nachträglich für zulässig erklärt werde und im selben Schriftsatz eine Revision ausführen. Dieser Antrag verbunden mit der Revision ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO beim Prozessgericht einzubringen und nach § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln.
Erhebt in diesen Fällen eine Partei eine Revision, so ist diese gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche" Revision bezeichnet wird und an den Oberste Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass eine Revision doch zulässig sei (stRsp; RIS-Justiz RS0109501 und RS0109623). Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber - wie hier - keinen Antrag iSd § 508 Abs 1 ZPO auf Abänderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachte. Der Revision fehlt jedoch die ausdrückliche Erklärung, dass der Beklagte den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO) stelle. Die außerordentliche Revision wird daher dem Berufungsgericht vorzulegen sein bzw wird - wenn das Erstgericht der Meinung sein sollte, dem stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen - unter Fristsetzung ein Verbesserungsauftrag zu erteilen sein (stRsp; RIS-Justiz RS0109623 [T2, T4, T5 und T8] und RS0109501 [T3, T6, T7, T8]; 10 Ob 97/05w). Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes sodann verweigern, wäre die Revision jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109501 [T1]; 10 Ob 97/05w mwN). Der Akt ist daher dem Erstgericht zur richtigen Behandlung zurückzustellen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.