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3Ob179/05b•OGH 3Ob179/05b
3Ob179/05bSupreme CourtMar 29, 2006
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg111.448 = Zak2006/530 S 313 = Zak2006,313 = RZ 2006,283 EÜ404 = RdM 2006/128 S 189 = RdM 2006,189 = FamZ 2007/16 S 36 = FamZ 2007,36 = EFSlg 114.471 = EFSlg 114.472 XPUBLEND
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Unterbringungssache des Patienten Sebastian P*****, geboren am 2. August 1983, vormals geschlossener Bereich der P*****, vertreten durch die Patientenanwältin Mag. Christine Müllner-Lachner, infolge Revisionsrekurses des Abteilungsleiters , Primarius Univ. Prof. Dr. Christoph S, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 24. Mai 2005, GZ 21 R 182/05v-26, womit der Rekurs des Abteilungsleiters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 15. Februar 2005, GZ 36 Ub 550/04t-21, zurückgewiesen wurde und dieser Beschluss infolge Rekurses des Patienten teilweise abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Patient war vom 17. bis 24. April 2004 in einer geschlossenen Station untergebracht.
Das Erstgericht stellte das Verfahren zur Überprüfung der Unterbringung des Patienten vom 17. bis 24. April 2004, 14.00 Uhr ein, sprach aus, dass die Fixierungen am 23. April 2004 von 7.40 Uhr bis 8.30 Uhr und am 24. April 2004 von 7.30 Uhr bis 9.00 Uhr zulässig, jedoch die Unterbringung des Patienten im geschlossenen Bereich ab dem 24. April 2004 etwa 14.00 Uhr und die an diesem Tag von 14.10 bis 22.20 Uhr erfolgte Fixierung unzulässig gewesen sei. Das Rekursgericht wies
I. den Rekurs des Abteilungsleiters (der aus dem Kopf der Entscheidung ersichtlichen Klinik) zurück und erklärte
II. in teilweiser Stattgebung des Rekurses des Patienten die Unterbringung im geschlossenen Bereich (auch) vom 17. bis 24. April 2004, 14.00 Uhr für unzulässig; es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs hinsichtlich Punkt II. sei zulässig, im Übrigen unzulässig.
Der Revisionsrekurs des Abteilungsleiters ist unzulässig.
Nach stRsp des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0007806) mangelt es nach Aufhebung der Unterbringungsmaßnahmen und Ablauf der Frist, für welche die strittigen Maßnahmen als unzulässig erklärt worden waren, an einer aufrechten Beschwer des Abteilungsleiters durch die die Unterbringungsmaßnahmen für nicht zulässig erklärende Rekursentscheidung. Wie der Oberste Gerichtshof zuletzt in der E 1 Ob 189/05h ausgeführt hat, haben sowohl der Patientenanwalt als auch der Abteilungsleiter nur die Interessen der Patienten zu wahren. Dem Abteilungsleiter kommt im Verfahren nach dem UbG nicht etwa die Wahrung der Interessen des Krankenhausträgers oder der behandelten Ärzte zu. Sein Rekursrecht dient nicht der Abwehr des durch eine gerichtliche Sachentscheidung gegen die Anstalt gerichteten Vorwurfs gesetzwidriger Vorgangsweise gegenüber einem Kranken. Auch der nun erkennende 3. Senat hält an dieser stRsp fest. Wie Mayr/Fucik (Das neue Verfahren außer Streitsachen3 [2006] Rz 486) zutreffend ausführen, ist Partei des Unterbringungsverfahrens im Grunde nur der Kranke selbst; dem Patientenanwalt und dem Abteilungsleiter stehen Rekursbefugnisse nur zu, um Rechte des Kranken zu wahren. Dies muss zu der aus dem Spruch ersichtlichen Entscheidung führen.
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