OGH 11Os19/06p

11Os19/06pSupreme CourtMar 28, 2006

Full text

OGH 11Os19/06p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. November 2005, GZ 032 Hv 147/05b-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas B***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I) und des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB idF vor BGBl I 2004/15 (II) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien Petra Sch*****

I. am 1. Mai 2005 mit Gewalt, indem er sie an den Armen nehmend auf sein Bett stieß, mit den Händen ihre Schultern niederdrückte, sich dann mit seinem Unterkörper auf sie legte, sich weiter mit seinem Gewicht auf ihren Oberkörper verlagerte, neben ihren Kopf kniete, onanierte und ihr in Folge seinen erigierten Penis in den Mund steckte und darin sowie auf ihr Gesicht und ihren Hals ejakulierte, zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, nämlich des Oralverkehrs, genötigt;

II. im Frühjahr 2004 mit Gewalt zur Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er sie gewaltsam auf ein Bett warf, ihre Schultern niederdrückte und sich mit seinem Körpergewicht auf sie legte und dabei ihre Brüste und Scheide betastete.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Die Forderung nach Feststellung erheblicher (iSv schwerer) Gewalt (Z 10) und nach deren mängelfreier Begründung (Z 5) lässt nicht erkennen, aus welchem Grund dieses Kriterium entgegen dem zur Tatzeit bereits geltenden (aktuellen - BGBl I 2004/15) Wortlaut des § 201 StGB subsumtionsrelevant sein soll, und entzieht sich somit einer meritorischen Erwiderung.

Die weitere Mängelrüge verabsäumt das Aufzeigen von Formalmängeln der bekämpften Entscheidung und verliert sich bloß in eigenständig beweiswürdigenden Erwägungen, die aus Z 5 unbeachtlich sind. Fallbezogen bedurfte die substratlos abstreitende Einlassung des Angeklagten zum Faktum II (S 69, 77, 151) - neben der Würdigung der Angaben der Zeugin Sch***** und des Geständnisses des Beschwerdeführers zu Faktum I (US 4) - keiner gesonderten Erörterung. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, nominell teilweise Z 5) zum Faktum II vernachlässigt die erstgerichtlichen Feststellungen, wonach der Rechtsmittelwerber Petra Sch***** gewaltsam auf das im Zimmer stehende Bett warf, sie an ihren Schultern niederdrückte und sich mit seinem Körpergewicht auf sie legte, sodann mit seiner Hand unter dem Büstenhalter deren Brust und oberhalb der Boxershorts deren Scheide berührte, wogegen sich das Mädchen wegen der Gewaltanwendung nicht wehren konnte, jedoch zitterte und weinte, worauf der Angeklagte freiwillig die auf Vollzug des Beischlafs gerichteten Handlungen beendete (US 4). Deshalb sind die Mutmaßungen von Rechtsfehlern mangels Feststellung von „Gewalt oder gefährlicher Drohung" und bloß flüchtiger sexualbezogener Berührungen sowie „zur Abgrenzung vollendetes Delikt des § 202 Abs 1 StGB, Versuch und eventuell freiwilliger Rücktritt vom Versuch" einem sachbezogenen Eingehen nicht zugänglich, verfehlen sie doch den Vergleich des von den Tatrichtern festgestellten Tatsachensubstrates mit dem Gesetz. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Zuständigkeit zur Erledigung der Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht Wien zu (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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