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4Ob70/05f•OGH 4Ob70/05f
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** S.p.A., , Italien, vertreten durch EnginDeniz Reimitz Schönherr Hafner Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei N GmbH Co KG, *****, vertreten durch Dr. Harald R. Jahn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Veröffentlichung (Streitwert 36.340 EUR) über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 16. Dezember 2004, GZ 1 R 179/04g50, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, wonach es im Plagiatsstreit allein auf die Übereinstimmung im schöpferischen, also in jenem Teil des Originals ankommt, der diesem das Gepräge der Einmaligkeit gibt. Die Vorinstanzen hätten diese Rechtsprechung zwar zitiert, bei der Entscheidung jedoch nicht auf die Übereinstimmung im schöpferischen Teil, sondern auf „in urheberrechtlicher Hinsicht völlig irrelevante Unterschiede in technischer und konstruktiver Hinsicht" abgestellt.
Der Vorwurf ist nicht berechtigt. Das Erstgericht legt ausführlich dar, welche Elemente die Schutzfähigkeit der von Le Corbusier entworfenen Möbel begründen: die Trennung der tragenden und der getragenen Elemente, die Abhebung des massiv wirkenden Volumens des Sitzelements vom Boden durch die Unterstützung mit dem Stahlrohrgestell sowie die Tatsache, dass das tragende „Skelett" nach außen gelegt ist. Geschützt sind diese Elemente aber nicht abstrakt, sondern es kommt darauf an, welchen Ausdruck sie in der konkreten Ausformung der Möbel gefunden haben. Den Gegenstand des Urheberrechtsschutzes bildet nur eine bestimmte Formung des Stoffes (stRsp ua 4 Ob 17/97x = ÖBl 1997, 301 WIENER AKTIONISMUS). Ein Plagiat liegt daher nicht schon dann vor, wenn die schöpferischen Elemente des Originals als Idee übernommen werden, sondern maßgebend ist die Übereinstimmung in der konkreten Ausformung dieser Elemente und damit der von Original und „Plagiat" erweckte Gesamteindruck.
Die angefochtene Entscheidung steht mit diesen Grundsätzen im Einklang. Die Frage, ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen ein Plagiat vorliegt, hat regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
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