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10Ob84/05h•OGH 10Ob84/05h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, , wider die beklagte Partei Dr. Günther U, wegen EUR 14.535 sA und Feststellung, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 3. Juni 2005, GZ 3 R 63/05i-19, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 7. März 2005, GZ 11 Cg 87/04p-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags der Klägerin.
Dagegen richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" der Antragstellerin, der jedenfalls unzulässig ist.
§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO normiert einen Rechtsmittelausschluss für den Entscheidungsgegenstand der Verfahrenshilfe, unabhängig davon, ob eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO vorliegt; dabei handelt es sich um einen absoluten Rechtsmittelausschluss, der alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe erfasst, insbesondere deren Verweigerung, gleichgültig aus welchen Gründen sie erfolgte. Sie sind einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS-Justiz RS0052781; zuletzt: 1 Ob 94/05p mwN).
Der absolut unzulässige Revisionsrekurs der Antragstellerin ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf den Antrag auf „Selbstvertretung" bzw „im Ablehnungsfalls" auf „Bewilligung der Verfahrenshilfe für den außerordentlichen Revisionsrekurs" Bedacht genommen werden müsste, denn auch ein anwaltlich eingebrachter bzw gefertigter Revisionsrekurs müsste aufgrund obiger Ausführungen jedenfalls zurückgewiesen werden (vgl 1 Ob 118/04s).
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