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13Os75/05m•OGH 13Os75/05m
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. August 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert J***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 30. März 2005, GZ 15 Hv 10/05i-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem auch einen rechtskräftig gewordenen Schuldspruch der Mitangeklagten Petra G***** enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte Herbert J***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A. I.), der Verbrechen des (irrig: teils, siehe US 20, AS 413) versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 206 Abs 1 StGB (A. II.) und der Vergehen des (ergänze: teils) versuchten Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach §§ 212 Abs 1 Z 1 und 15 StGB (A. III.) schuldig erkannt.
Danach hat er in Klagenfurt
A. I. außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an nachgenannten unmündigen Personen vorgenommen, und zwar:
1. zu nicht näher bekannten Zeitpunkten vor dem 3. September 2004 in wiederholten Angriffen dadurch, dass er die am 21. Juni 1995 geborene Sabrina G***** im Geschlechtsbereich streichelte, ihre Genitalien teils über der Kleidung kräftig abgriff und sie im entblößten Genitalbereich leckte;
2. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 3. September 2004 die am 25. Juli 2000 geborene Silvana G*****, indem er sie im Scheidenbereich abtastete;
II. versucht, mit der am 3. Jänner 1991 geborenen unmündigen Silvia G***** den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung zu unternehmen, und zwar:
1. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 1999 und dem 5. Dezember 2003, indem er sie anlässlich ihrer Abgängigkeit aus dem Schulheim Josefinum bei sich aufnahm und aufforderte, mit ihm geschlechtlich zu verkehren;
2. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 8. Dezember 2003 und dem 21. April 2004, indem er sie anlässlich ihrer Abgängigkeit aus der Abteilung für Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters des LKH Klagenfurt bei sich aufnahm und unter der Behauptung, sie sei ohnehin keine Jungfrau mehr und habe die Regel, aufforderte, sich auszuziehen und mit ihm geschlechtlich zu verkehren, sie dabei um die Körpermitte zu umfassen und abzugreifen begann und dazu ansetzte, seine Unterhose auszuziehen, wobei die Tat nur unterblieb, weil sich die Unmündige durch einen Tritt gegen seinen Unterleib aus der Umklammerung lösen und flüchten konnte;
III. in den zu I. und II. genannten Fällen mit mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Personen geschlechtliche Handlungen teils vorgenommen, teils vorzunehmen versucht.
Dagegen richtet sich die auf Z 5 (hilfsweise) und Z 9 lit b (inhaltlich auch Z 10) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehlgeht. Behauptet wird eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) der Gründe, weil das Erstgericht die Aussage der Zeugin Silvia G***** außer Acht gelassen hätte, dass er „im Tatzeitpunkt alkoholisiert" gewesen sei. Diese Aussage sei jedoch im Zusammenhalt mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. N***** von Bedeutung, wonach bei dem Angeklagten bereits bei einer mittelgradigen Alkoholisierung ein Zustand gegeben sei, wie er bei anderen erst bei Volltrunkenheit zu Tage trete, es bei ihm also viel rascher zu einer Aufhebung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit komme.
Indem die Beschwerde jedoch mit einer aus dem Zusammenhang gerissenen, unvollständig zitierten und sinnstörend verkürzten (vgl S 5 der ON 12) Zeugenaussage (die nur Faktum A. II. 2. betrifft) argumentiert, stellt sie den behaupteten Begründungsmangel nicht dar. Sie lässt auch - solcherart eine Ausrichtung an den Verfahrensgesetzen entbehrend - jene Konstatierung unberücksichtigt, wonach der Angeklagte bloß bei einem Teil der Angriffe „alkoholisiert" war und somit bei der Begehung (bzw dem Versuch) einer unbestimmten Anzahl gleichartiger Verbrechen bzw gleichartiger Vergehen, derentwegen er verurteilt wurde (A I. und III.), „nüchtern" war (US 10). Schließlich übersieht sie, dass die Tatrichter unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben - und zwar zu allen Fakten (siehe US 24) -, dass sie dem Beschwerdeführer eine fallweise vorhandene Alkoholisierung lediglich in einem bloß einen Milderungsgrund begründenden, keinesfalls jedoch in einem für den Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit relevanten Grad zugestanden haben (wobei letzterer auch nur in hypothetischen, hier nicht festgestellten Einzelfällen gegeben war, US 7).
Mit spekulativem Vorbringen der Beschwerde zu den angeblichen Trinkgewohnheiten des Angeklagten und deren Folgen wird zufolge mangelnder Orientierung am Urteilssachverhalt der Nichtigkeitsgrund nach Z 9 lit b bzw 10 ebenfalls nicht prozessordnungsgemäß dargelegt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufungen das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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