OGH 9ObA113/05s

9ObA113/05sSupreme CourtAug 31, 2005

Full text

OGH 9ObA113/05s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Walter Zeiler und Mag. Bernhard Achitz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Brigitte E*****, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Kuratorium *****, vertreten durch Dr. Raimund Gehart, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, in eventu Unwirksamerklärung (Streitwert EUR 12.000), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2005, GZ 7 Ra 58/05h-29, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Das Erstgericht traf ausführliche Feststellungen zu den Umständen, die zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses führten (S 5, 6 in ON 24). Die Ansicht der Revisionswerberin, dass dabei Feststellungen zur behaupteten Drucksituation nur aus rechtlichen Gründen unterblieben seien, findet im Akteninhalt keine Deckung. Vielmehr hat das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung ausdrücklich dargelegt (S 8 in ON 24), warum es sich nicht in der Lage sah, die von der Klägerin begehrten Feststellungen über eine angebliche Druckausübung durch die Arbeitgeberin zu treffen. Dies blieb in der Berufung der Klägerin unbekämpft.

Entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin hat daher das Berufungsgericht weder dem Erstgericht andere als die aus dem Ersturteil hervorgehenden Feststellungen unterlegt noch eigene neue Feststellungen getroffen, sodass weder die behauptete Aktenwidrigkeit noch ein Mangel des Berufungsverfahrens vorliegen.

Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision der Klägerin daher als unzulässig.

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