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15Os88/05p•OGH 15Os88/05p
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Theodor B***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 zweiter Fall (§ 81 Z 2) StGB über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, AZ 15 Os 56/05g, im Verfahren AZ 23 Vr 1309/97 des Landesgerichts Feldkirch, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Oberste Gerichtshof die Beschwerde des Theodor B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 20. April 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete – als "Einspruch" bezeichnete – Beschwerde des Beschuldigten vom 5. August 2005 erweist sich als ebenfalls unzulässig, weil ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Prozessordnung nicht vorgesehen ist. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
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