OGH 11Os35/05i

11Os35/05iSupreme CourtAug 23, 2005

Full text

OGH 11Os35/05i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.August2005 durch den Senatspräsidenten des OberstenGerichtshofes Dr.Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte desOberstenGerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Danek, Hon.Prof.Dr.Kirchbacher und Dr.Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Besenböck als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §201 Abs1, Abs3 zweiterFall StGB idF BGBl1989/242 und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 26.November2004, GZ4Hv65/04z54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in sämtlichen Schuldsprüchen und demgemäß auch im Strafausspruch und im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht für Strafsachen Graz als Schöffengericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch (richtig: gemäß §336 StPO) enthält, wurde der Angeklagte Manfred S***** „im Sinne der Fragen an die Geschworenen nach §§201 Abs1 StGB idF BGBl1974/60 (Verbrechen der Notzucht), 201 Abs2 und Abs3, zweiterDeliktsfall StGB, idF BGBl1989/242, teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuches (§15 StGB) (Verbrechen der Vergewaltigung), 204Abs1 StGB idFBGBl1974/60 teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuches(§15 StGB) (Verbrechen der Nötigung zur Unzucht),206Abs1 StGB idF BGBlI1998/153 und I2001/130 (Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen),207Abs1 StGBidFBGBl1974/60 teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuches(§15 StGB) (Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen)" schuldig erkannt.

Die Geschworenen hatten - jeweils unter (als unbekämpft rechtskräftiger) Ausklammerung des qualifizierenden schweren Verletzungserfolges (§84Abs1 StGB) - die Hauptfragen1bis5 bejaht, die auf die Tatbestandsmerkmale des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnissesnach§212Abs1 Z2 StGB idF BGBlI2004/15 lautende Hauptfrage6 (als unbekämpft rechtskräftig) verneint und die (für den Fall der Bejahung der Hauptfragen zu beantwortende) Zusatzfrage nach Verjährung unbeantwortet gelassen.

Die für die Schuldsprüche relevanten Hauptfragen hatten folgenden bejahten Inhalt:

Hauptfrage1:

Ist der Angeklagte Manfred S***** schuldig, im Zeitraum Sommer1986 bis 30.Juni1989 in S***** Silke P***** in Abständen von zwei bis vierWochen an nicht näher bekannten Tagen in wiederholten Angriffen mit Gewalt gegen ihre Person, indem er sie an beiden Händen oder am Oberkörper festhielt, widerstandsunfähig gemacht und in diesem Zustand zum außerehelichen Beischlaf missbraucht zu haben?

Hauptfrage2:

Ist der Angeklagte Manfred S***** schuldig, vom 1.Juli 1989 bis Jahresende1990 in S***** Silke P***** in Abständen von zwei bisvierWochen an nicht näher bekannten Tagen in wiederholten Angriffen außer dem Fall des§201Abs1 StGB idFBGBl1989/242 mit Gewalt, indem er sie an beiden Händen oder am Oberkörper festhielt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er seine Wohnungstür versperrte, und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gegen Angehörige, indem er äußerte, im Falle der Verweigerung ihrer Schwester Manuela P***** und ihrer Nichte Sabrina P***** etwas anzutun, zur Duldung des Beischlafes, zur Vornahme des Oralverkehres, wobei es teilweise beim Versuch blieb, und zur Duldung des Einführens seiner Finger in ihre Scheide, mithin jeweils dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, genötigt zu haben?

Hauptfrage3:

Ist der Angeklagte Manfred S***** schuldig, im Zeitraum Sommer1986bis30.Juni 1989 mit Ausnahme jener Angriffe, bei denen er Silke P***** auf die in der Hauptfrage1 geschilderte Weise zum außerehelichen Beischlaf missbrauchte, außer den Fällender §§201 bis203StGBidFBGBl1974/60, in S***** Silke P***** in Abständen von zweibisvier Wochen an nicht näher bekannten Tagen in wiederholten Angriffen mit Gewalt, indem er sie nach Versperren der Wohnungstüre an den Händen sowie am Oberkörper festhielt, und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper gegen Angehörige, indem er äußerte, im Falle der Verweigerung ihrer Schwester Manuela P***** und ihrer Nichte Sabrina P***** etwas anzutun, zur Unzucht, nämlich zur Vornahme des Oralverkehrs, wobei es teilweise beim Versuch blieb, zur Duldung des Einführens seiner Finger in ihre Scheide und in einem Angriff auch zum Reiben seines Gliedes mit der Hand, genötigt zu haben?

Hauptfrage4:

Ist der Angeklagte Manfred S***** schuldig, im ZeitraumSommer1986 bis 4.August1988 durch die in derHauptfrage1 geschilderten Handlungen mit der am 5.August1974 geborenen, mithin unmündigen Silke P***** den Beischlaf unternommen zu haben?

Hauptfrage5:

Ist der Angeklagte Manfred S***** schuldig, imZeitraumSommer1986bis4.August 1988 mit Ausnahme jener Angriffe, bei denen er mit Silke P***** auf die in der Hauptfrage4 geschilderten Weise den Beischlaf unternahm, dieam5.August 1974 geborene, mithin unmündige Silke P***** durch die in der Hauptfrage3 geschilderten geschlechtlichen Handlungen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht bzw zu missbrauchen versucht zu haben?

Die vom Angeklagten dagegen aus Z5, 6, 8, 9, 10a, 12 und 13 des §345 Abs1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise berechtigt.

Der Verfahrensrüge(Z5) zuwider wurden durch die Abweisung (S21, 51f/II) der Anträge auf Vernehmung des Zeugen Josef L***** zum Beweis dafür, dass

  • „Silke P***** ohne Zwang mit dem Angeklagten mehrfach bei den Ausritten der Zeugin Manuela St***** freiwillig anwesend war" (S507af/I) und

  • „sich der Angeklagte mit der Zeugin Silke P***** öfters auf seinem Reitstall befunden hat, gemeinsame Ausritte unternommen hat und sohin Wahrnehmungen zum Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Zeugin Silke P***** gemacht hat, dass das sehr wohl ein freundschaftliches Verhältnis war, keinesfalls ein Verhältnis, wo Silke P***** Angst gehabt hätte" (S51/II),

Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt.

Die Anwesenheit Ps auf dem Reitstallgelände und die Tatsache gemeinsamer Ausritte mit dem Angeklagten war im Verfahren nie strittig (S507a/I) und zudem ließen die unter Beweis gestellten Umstände die Möglichkeit der inkriminierten Tatbegehungen unberührt, weshalb es an deren Erheblichkeit mangelt (Ratz, WKStPO §281 Rz340; 12Os69/99). Eine vom Angeklagten erzwungene Begleitung zu Ausritten wurde von P selbst nie behauptet. Das mit dem erstgenannten Beweisantrag angestrebte Ergebnis erweist sich somit als zu einer Veränderung der den Geschworenen durch die bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelten Sach- und Beweislage ungeeignet (vgl Mayerhofer StPO5§281 Z4 E63).

Gegenstand des Zeugenbeweises sind nicht Einschätzungen, Schlussfolgerungen und Wertungen des zu Vernehmenden, sondern nur sinnliche Wahrnehmungen äußerer Tatsachen (vgl Ratz,WKStPO §281 Rz352; Fabrizy StPO9 §150 Rz1). Mangels Ausrichtungen an derartigen Wahrnehmungsinhalten des beantragten Zeugen zielte der zweitgenannte - trotz des längeren Deliktszeitraumes ohne zeitliche Eingrenzung gestellte - Beweisantrag auf die Abklärung weiterer Beweisquellen und sohin eine im Stadium der Hauptverhandlung unzulässige Erkundungsbeweisführung (vglRatz aaO§281 Rz330).

Die Fragenrüge (Z6) orientiert sich mit der Behauptung der unterbliebenen Stellung einer Zusatzfrage nach Verjährung nicht am - gegenteiligen (S109/II) - Akteninhalt und verfehlt damit ebenso wie mit der nicht aus dem Gesetz abgeleiteten (bloßen) Behauptung, aufgrund der Nichtbeantwortung der Zusatzfrage sei diese nicht gestellt worden, die deutliche und bestimmte Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes (§§285Abs1, 285a Z2, 344 StPO; 12Os148/04 uva).

Dies gilt gleichermaßen für die Instruktionsrüge (Z8).

Der eine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung zu den Hauptfragen1 und 4 reklamierende Einwand, die Geschworenen seien mit Beziehung auf die Hauptfrage1 „für den Fall der Verneinung der Tatfolge der schweren Körperverletzung nicht iSd §§1, 61 StGB im Hinblick auf die daraus resultierende Anwendung des §201Abs1 StGB idF BGBlI2004/15 mit seiner reduzierten Strafdrohung" belehrt worden und der Schwurgerichtshof habe in Hinsicht auf die Hauptfrage4 in der Rechtsbelehrung zu Unrecht auf §206Abs1 StGB idF BGBlI„1993/98" (gemeint: 1998/153) verwiesen, weil demgegenüber mit Blick auf§§1, 61 StGB die Norm des§206Abs1 StGB idF BGBl1974/60 anzuwenden sei, legt nicht dar (Ratz, WKStPO§345 Rz65), weshalb - entgegen §321 Abs2 StPO - Anwendungsvoraussetzungen von Straftatbeständen, auf die die Hauptfragen nicht gerichtet sind, Gegenstand der Rechtsbelehrung sein sollten (vgl 12Os11/80, 13Os161/86, 14Os5/99 = EvBl1999/134). Er lässt überdies offen, inwieweit sich die behauptete Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung auf die Beantwortung der den Geschworenen gestellten Hauptfragen (§312Abs1 StPO) für den Angeklagten nachteilig ausgewirkt haben sollte (RatzaaO §345 Rz62f). Der Vollständigkeit halber: Der Sanktionsrahmen gehört nicht zur Rechtsbelehrung; allfällig fehlerhafte Ausführungen dazu vermögen keine Nichtigkeit zu begründen (Mayerhofer StPO5§345 Z8 E71ff).

Mit der Behauptung einer - hinsichtlich der Qualifikation nach§201 Abs3 zweiterDeliktsfall StGB idF BGBl1989/242 zur Hauptfrage2 in der unterbliebenen Belehrung zum Erfordernis des tatbezogenen zeitlichen Momentes der Versetzung in einen qualvollen Zustand gelegenen - irreführend unvollständigen Rechtsbelehrung vernachlässigt die Beschwerde deren tatsächlichen, den Gesetzestext wiedergegebenen Inhalt (S25: „... durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt ..."). Der solcherart an aktenfremde Prämissen anknüpfende spekulative Einwand, die Geschworenen seien nicht von den Voraussetzungen der in Rede stehenden Deliktsqualifikation in Kenntnis gesetzt worden, entzieht sich somit der meritorischen Erörterung (12Os7/04 mwN).

Weshalb es in Bezug auf die Zusatzfrage nach Verjährung in der schriftlichen Rechtsbelehrung - entgegen§§321Abs2,323Abs2 StPO und unter Berücksichtigung der allgemeinen Ausführungen dazu (S3 und 16ff) - „konkreter Ausführungen zu den jeweiligen Verjährungsvoraussetzungen der einzelnen Delikte" bedurft hätte, verabsäumt die Beschwerde aus dem Gesetz abzuleiten (Ratz,WKStPO §345Rz65).

Die Tatsachenrüge (Z10a) schließlich argumentiert mit Prämissen außerhalb der Aktenlage: keiner der beigezogenen medizinischen Sachverständigen äußerte, dass zufolge der bei Silke P***** vorliegenden vagina duplex ein Beischlaf mit ihr faktisch unmöglich sei, vielmehr wurde eine immissio penis - zumal in den introitus vaginae (was nach der Judikatur für die Vollendung der hier in Rede stehenden Delikte genügt, vgl 12Os3/04 mwN) -zwar für unwahrscheinlich, aber - vor allem unter Schmerzen (die die Zeugin mehrfach bekundete, S145, 147, 307/I) - nicht als ausschließbar erachtet (S197, 347, 349, 495, 497/I). Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen ergeben sich für den Obersten Gerichtshof somit nicht.

Im bisher erörterten Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§285dAbs1, 344 StPO).

Zutreffend macht die Beschwerde indes aus Z9 geltend, dass die - nach Bejahung der Hauptfragen1bis5 gebotene - Beantwortung der gestellten Zusatzfrage nach Verjährung unberechtigterweise unterblieben ist(S109/II). Weil der Schwurgerichtshof die Durchführung des Moniturverfahrens (§§332 f StPO) versäumte, sind sämtliche Schuldsprüche (sowie demzufolge der Strafausspruch und das Adhäsionserkenntnis), nichtig und waren aufzuheben (Ratz,WKStPO§345 Rz69), nicht aber die Wahrsprüche (vgl Mayerhofer StPO5 §349 E7).

Die Verfahrenserneuerung war (zufolge rechtskräftiger Verneinung der die Zuständigkeit des Geschworenengerichtes begründenden Tatqualifikationen, vgl Mayerhofer aaO§349 E19 bis 25) dem Landesgericht für Strafsachen Graz als Schöffengericht aufzutragen, wobei die unberührt bleibenden WahrsprüchezudenHauptfragen 1 bis 5 der Entscheidung zu Grunde zu legen sein werden(§349Abs2 StPO).

Im Hinblick darauf erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Sanktionsrüge (Z13) und die Subsumtionsrüge (Z 12).

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Vergleich der Strafdrohungen der Verbrechen der Notzuchtnach §201Abs1 StGB idFBGBl1974/60 (ein bis zehnJahre Freiheitsstrafe) und der Vergewaltigung nach §201Abs1 StGB in der geltenden Fassung des StRÄG2004,BGBlI2004/15 (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) das zur Tatzeit geltende Strafgesetz im Hinblick auf die darin angeordnete höhere Untergrenze (vgl Fabrizy StGB8 §61 Rz2) als für den Angeklagten in seiner Gesamtauswirkung nicht günstiger ausweist. Da die auf Grund der zwar verfehlten Fragestellung im Verdikt zur Hauptfrage1 getroffenen Feststellungen aber eine hinreichende Grundlage für die im erneuerten Verfahren vorzunehmende Unterstellung unter §201Abs1 StGB in der geltenden Fassung bieten, bedarf es keiner Aufhebung des zu dieser Hauptfrage ergangenen Wahrspruches der Geschworenen (Mayerhofer StPO5 §351 E2).

Das von der Hauptfrage 2 umfasste Tatsachensubstrat wurde jedoch - dem somit nicht vom Schuldspruch ausgehenden Beschwerdevorbringen zuwider- nicht §201Abs1 StGB in der Stammfassung subsumiert, sondern ohnedies rechtsrichtig §201Abs2,Abs3 zweiter Fall StGB idFBGBl1989/242 (US7).

Im zweiten Rechtsgang wird zu§58Abs3 Z3 StGB Folgendes zu beachtensein (§§293Abs2, 344 StPO):

Nach dieser - mit 1.Oktober1998 in Kraft getretenen, gemäß der Übergangsbestimmungdes ArtVAbs3 BGBlI1998/153 auch auf vor dem Inkrafttreten begangene Taten, deren Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht bereits erloschen ist, anzuwendenden - Bestimmung wird die Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten einer strafbaren Handlung nach den darin näher bezeichneten Straftatbeständen in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Jeweils mit Wirksamkeit ab 1.Juli 2001 wurde mit dem KindRÄG2001 (BGBlI135/2000, ArtIZ1, ArtXVIII§1Abs1) das zivilrechtliche Volljährigkeitsalter vom vollendeten 19. auf das vollendete 18.Lebensjahr herabgesetzt (§21Abs 2 erster Halbsatz ABGB) und mit BGBlI2001/19 (ArtII Z6litb,ArtIVAbs1) die Begriffsbestimmung des Minderjährigen in §74Abs1Z 3 StGB dementsprechend geändert.

Indem§58Abs3 Z 3 StGB auf die bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten abgelaufene Zeit abstellt, knüpft der Gesetzgeber an einen konkreten historischen Lebenssachverhalt an, der mit dem Eintritt der Volljährigkeit verwirklicht wird. In gesicherter Rechtsprechung wird aus §5 ABGB der Grundsatz abgeleitet, dass Rechtsänderungen auf bereits verwirklichte Sachverhalte nicht zurückwirken, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich Gegenteiliges bestimmt (vgl etwa 4Ob172/04d ua).

Die mit den zuvor angeführten Gesetzesänderungen normierte Herabsetzung des Volljährigkeitsalters wurde nicht rückwirkend angeordnet. Einer Einbeziehung dieses wertneutralen Umstandes in den gemäß§§1, 61 StGB vorzunehmenden Vergleich steht - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - der Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmungen entgegen, weil sie sich ausschließlich am Täter orientieren (vgl R. Seiler FSPlatzgummer 538; anders gelagert etwa der Fall der Verkürzung der Verjährungsfristen durch Herabsetzung der Strafdrohung - JBl1981, 217) und überdies ausdrücklich lediglich auf Strafgesetze abzielen (Höpfel in WK²§61 Rz4).

Daraus folgt, wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt, dass eine bereits vor dem1.Juli2001 (gemäß§21 Abs2ersterHalbsatz ABGB in der vor diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung) eingetretene Volljährigkeit von den folgenden Gesetzesänderungen unberührt bleibt. Ist also ein Verletzter(§58Abs3 Z 3 StGB)vordem 1.Juli2001 mit Vollendung des 19.Lebensjahres volljährig geworden,istnach§58Abs 3 Z 3 StGB die bis zu diesem Zeitpunkt verstrichene Zeit in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen (im Sachverhalt different 14Os111/02).

Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidungfolgtaus§390aAbs1 StPO.

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