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2Ob168/05b•OGH 2Ob168/05b
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Tittel, Dr.Baumann, Hon.Prof.Dr.Danzl und Dr.Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Andreas H*****, vertreten durch Dr.Udo Elsner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mara R*****, vertreten durch Mag.Erich Hochauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR800sA infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 10.Juni2005, GZ12Nc29/05i2, den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Kläger begehrt nach einem Verkehrsunfall von der gegnerischen Fahrzeuglenkerin (der Beklagten) und deren Haftpflichtversicherer Schadenersatz in Höhe von EUR800sA. Die beim Bezirksgericht Josefstadt eingebrachte Klage wurde, soweit sie gegen den Haftpflichtversicherer gerichtet war, wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zurückgewiesen. Nachdem der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs des Klägers erfolglos geblieben war, entsprach das Bezirksgericht Josefstadt dem hilfsweise gestellten Überweisungsantrag und überwies die Klage gegen den Haftpflichtversicherer an das Bezirksgericht Leopoldstadt, bei welchem sie nunmehr zu AZ12C279/05t, anhängig ist.
Mit Schriftsätzen vom 18.5.2005 stellte der Kläger sowohl beim Bezirksgericht Josefstadt als auch beim Bezirksgericht Leopoldstadt die gleichlautenden Anträge, die Rechtssache jeweils gemäß §31 JN an das Bezirksgericht Fünfhaus (das Gericht des Unfallortes) zu überweisen.
Im Verfahren des Bezirksgerichtes Josefstadt (AZ8C181/05t) sprachen sich sowohl die Beklagte als auch der zuständige Richter gegen die Delegierung aus.
Das Oberlandesgericht Wien wies den Delegierungsantrag ab und sprach aus, der Rekurs sei zulässig.
Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs des Klägers ist entgegen dem Ausspruch des Oberlandesgerichtes Wien unzulässig.
Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Delegierungsfragen, die - wie hier - in Wahrnehmung einer erstgerichtlichen Funktion ergingen, sind zwar ungeachtet des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd §528 Abs1 ZPO, davon abgesehen aber nur insoweit bekämpfbar, als einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht der Anfechtungsausschluss des §517 ZPO entgegensteht (1Ob80/02z = EvBl2002/160 ua; RISJustiz RS0116349, RS0106758; Ballon in Fasching2 I §31 JN Rz12; Mayr in Rechberger2§31 JN Rz6). Danach ist aber im vorliegenden Fall der Rekurs ausgeschlossen, da der Streitgegenstand nicht den Betrag von EUR2.000 übersteigt und der angefochtene Beschluss unter keinen der in§517 Z1 bis 6 ZPO aufgezählten Tatbestände fällt.
Das Rechtsmittel war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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