OGH 2Ob153/05x

2Ob153/05xSupreme CourtAug 11, 2005

Full text

OGH 2Ob153/05x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Tittel, Dr.Baumann, Hon.Prof.Dr.Danzl und Dr.Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.Peter F*****, und 2.Margarethe F*****, ebendort, beide vertreten durch Dr.Peter Jesch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Gabriela D*****, vertreten durch Dr.Johann Buchner und Mag.Ingeborg Haller, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR13.792,30sA (Revisionsinteresse EUR8.698,40) über die „außerordentliche Revision" der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 14.März2005, GZ54R205/04t38, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 30. Juni2004, GZ16C929/01z28, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Zwischen den Streitteilen - und zwar den Klägern als Vermieter und der Beklagten als Mieterin - wurden zwischen 1990 bis 1998 mehrere Mietverträge betreffend ein Geschäftslokal „alt", ein weiteres Geschäftslokal „neu" sowie eine Wohnung geschlossen. Jedenfalls hinsichtlich der beiden Geschäftslokale wurden die Bestandverhältnisse zwischenzeitlich beendet. Zwischen den Parteien herrscht Streit über wechselseitig behauptete Zahlungsansprüche aus Bestandzins- und Betriebskostenforderungen. Die Beklagte wendet dagegen ua einen Rückforderungsanspruch in der Höhe von S125.288,10 wegen überhöhter Zinszahlungen aufrechnungsweise ein.

Mit der am 30.4.2001 eingebrachten Klage begehrten die Kläger die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S147.786,21 (= EUR10.740,04) sA an (nach Abzug einer als berechtigt anerkannten Mietzinsdifferenz von S82.479,27 = EUR5.994) restlichen rückständigen Mieten und Betriebskosten. In der Streitverhandlung vom 3.7.2002 wurde dieses Begehren auf S189.786,21 (= EUR13.792,30) sA ausgedehnt.

Das Erstgericht sprach mit mehrgliedrigem Urteil aus, dass die Klageforderung mit EUR8.698,40 zu Recht, die eingewendeten Gegenforderungen hingegen nicht zu Recht bestehen und verurteilte demgemäß die beklagte Partei zur Zahlung dieses Betrages samt 4% Staffelzinsen; das Mehrbegehren von EUR5.093,90sA wurde abgewiesen.

Das von beiden Parteien - hinsichtlich der Kläger nur bezüglich der Abweisung von EUR2.441,80sA (sodass die Abweisung von restlich EUR2.652,10 unbekämpft in Rechtskraft erwuchs) - angerufene Berufungsgericht gab beiden Berufungen nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den „Berufungsgrund" (gemeint: Revisionsgrund) der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte „außerordentliche Revision" der beklagten Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Das Erstgericht hat die „außerordentliche Revision" dem Obersten Gerichtshof vorgelegt. Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist jedoch nach §508 ZPO zu beurteilen, da es sich nicht um einen Ausnahmefall nach §502 Abs5 Z2 ZPO iVm §49 Abs2 Z5 JN handelt, weil weder über eine Kündigung noch eine Räumung noch das Bestehen oder Nichtbestehen des (Bestand)Vertrages - als Hauptfrage (aufgrund einer Klage oder einen Zwischenantrag auf Feststellung) - zu entscheiden war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fallen Streitigkeiten, bei denen über eine dieser Fragen nur im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung zu entscheiden ist, nicht unter diesen Ausnahmetatbestand (RISJustiz RS0042950; RS0043006; zuletzt 7Ob211/04m).

Maßgeblich ist damit, dass der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand zwar EUR4.000, nicht jedoch EUR20.000überstieg und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach §500Abs2 Z3 (iVm§502 Abs1) ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei bloß nach§508 Abs1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtesnach §502Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall wurde das als „außerordentliche" Revision bezeichnete Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Der Revision fehlt aber die (ausdrückliche) Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruches durch das Berufungsgericht gestellt werde.

Im Hinblick auf diese bereits seit 1.1.1998 geltende Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz sohin jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des§502 Abs3 ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrages entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch ändern, dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben (RISJustiz RS0109501; zuletzt 2Ob102/05x).

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