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15Os63/05m•OGH 15Os63/05m
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer in der Strafsache gegen Kadir I***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. April 2005, GZ 163 Hv 40/05f-121, und die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich mit dem Urteil ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Kadir I***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (vierter Fall), Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien von „Mitte 2002 bis Ende Oktober/Anfang Jänner 2004 mit Ausnahme des Zeitraums 25. Jänner 2004 bis 24. März 2004" - in dieser Zeit befand sich der Angeklagte in Untersuchungshaft (US 8) - den bestehenden Vorschriften zuwider „ein Suchtgift, nämlich Cannabiskraut" gewerbsmäßig in einer zumindest das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) übersteigenden Menge, „nämlich zumindest 20 kg Cannabis", wobei die Tatrichter ersichtlich von einem durchschnittlichen THC-Gehalt von 9,94 % ausgingen (US 6, 8 f), dadurch, dass er die genannte Menge Cannabis an Inan T***** verkaufte, in Verkehr gesetzt.
Die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Dem Angeklagten liegt nach den Feststellungen zur Last, Cannabis mit einem Reingehalt von rund 2000 g THC - dies entspricht dem 100-fachen einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) dieses Suchtgifts - verkauft zu haben. Im Spruch und in den Entscheidungsgründen des Urteils ist auch von Gewerbsmäßigkeit in Bezug auf jeweils große Mengen die Rede (US 2, 6, 9). Bei der Subsumtion wurde dem Angeklagten die entsprechende Qualifikation (§ 28 Abs 3 erster Fall SMG) jedoch nicht angelastet (idS auch der Aktenvermerk ON 119, während dem Protokoll der Hauptverhandlung entgegen § 271 Abs 1 Z 7 StPO idF der Strafprozessnovelle 2005, BGBl I Nr 164/2004 [Art I Z 18], der Spruch des Urteils gar nicht zu entnehmen ist).
Das vorwiegend auf die Länge des Tatzeitraums abstellende Beschwerdevorbringen bezweckt erklärtermaßen, auf die Strafbemessung Einfluss zu nehmen, während die für die Subsumtion unter § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 Z 4 SMG entscheidenden Tatsachen, darunter insbesondere das von einem entsprechenden Willen getragene (US 6) Erreichen der für die genannte Qualifikation ausreichenden Menge an THC, von den vorgetragenen Bedenken nicht erfasst werden. Solcherart werden keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt, eine Nichtigkeit des Urteils nach Z 5a demnach nicht aufgezeigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten, lediglich auf die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde verweisenden Äußerung des Angeklagten - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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