OGH 11Os51/05t

11Os51/05tSupreme CourtJul 26, 2005

Full text

OGH 11Os51/05t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juli 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, im Strafverfahren gegen Michaela D***** und Petra W***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Michaela D***** sowie über die Berufungen der Angeklagten Petra W***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. Dezember 2004, GZ 7 Hv 194/04t-53, und über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen zugleich gefassten Beschluss nach § 494a Abs 6 StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass werden das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch I A 1 und demgemäß auch in den Strafaussprüchen und im Adhäsionserkenntnis, sowie der die Angeklagte Petra W***** betreffende Beschluss nach § 494a Abs 6 StPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die beiden Angeklagten und die Staatsanwaltschaft, diese auch mit ihrer Beschwerde, auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch unangefochten gebliebene weitere Schuldsprüche der Angeklagten Petra W***** enthält, wurden Michaela D***** und Petra W***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt (I A 1 des Urteilssatzes).

Danach hat Michaela D***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Petra W***** mit unrechtmäßigem Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung auch schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch die wahrheitswidrige Behauptung, Anträge zur Erlangung von Förderungen durch die S***** GesmbH (S*****) oder ähnliche Stellen seien gebührenpflichtig und würden dort nur bei Bezahlung einer „Gebühr" bearbeitet werden, sowie teilweise in Verbindung mit den weiteren Vorgaben, eine Beratungsförderung und ein Marketingkosten-Zuschuss durch die S***** werde in jedem Fall gewährt und die Interessenten könnten keinesfalls in ihrem eigenen Namen eine Förderung bei der S***** beantragen, sondern müssten sich dazu der Dienste der Erst- bzw Zweitangeklagten bedienen, somit durch Täuschung über Tatsachen,

a) im Juli 2003 in Sebersdorf Bernd G***** zur Bezahlung von insgesamt 2.000 EUR exklusive Mehrwertsteuer für vier Anträge betreffend die burgenländische Gründungsbeihilfe bei der W***** bzw bei der S***** und

b) im Mai 2003 in Burgau Ferdinand M***** zur Bezahlung von insgesamt

2. 500 EUR exklusive Mehrwertsteuer für fünf an die S***** zu richtende Anträge,

verleitet.

Nur die Angeklagte Michaela D***** bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Gründe der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Bereits der Mängelrüge (Z 5) kommt Berechtigung zu.

Nach den Urteilsfeststellungen liegt den beiden Angeklagten zur Last, den im Schuldspruch I A 1 angeführten Förderungswerbern vorgetäuscht zu haben, Anträge zur Erlangung von Förderungen durch die S***** oder ähnliche Stellen seien gebührenpflichtig und würden nur bei Bezahlung einer „Gebühr" von 500 EUR bearbeitet werden, und hiedurch zur Bezahlung entsprechender Beträge verleitet zu haben. Die Verantwortung der Beschwerdeführerin, bei dieser „Gebühr" von 500 EUR (je Antrag) handle es sich um ihr Honorar für die Ausarbeitung der Förderungsanträge, wurde vom Schöffengericht, welches diese Annahme auf die Aussage der beiden Geschädigten stützte, als Schutzbehauptung verworfen (US 24).

Zutreffend rügt die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen zu Z 5 und 5a, sachlich als Unvollständigkeit nach Z 5 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO, dass die Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben der Zeugen Alexander D***** (S 471 f/II) und Franz D***** (ON 52, S 14) sowie den Inhalt der zu ON 26 vorgelegten (für die Kunden bestimmten) Präsentationsmappe gänzlich unberücksichtigt ließen. Während die Zeugen die diesbezügliche Verantwortung der Angeklagten bestätigten, ergibt sich aus der Präsentationsmappe (insbesondere S 25 f/II), dass es sich beim Betrag von 500 EUR für den Förderungsantrag um das Honorar für das Förderungscoaching handelt, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Schöffengericht bei Beachtung dieser Beweisergebnisse zu einer für die Beschwerdeführerin günstigeren Lösung der Schuldfrage gekommen wäre. Das Urteil war daher im Schuldspruch I A 1 - weil sich dieser Begründungsmangel in gleicher Weise auch zum Nachteil der Angeklagten Petra W*****, die das Urteil unangefochten ließ, auswirkt, gemäß § 290 Abs 1 StPO auch zu deren Gunsten - damit auch im Strafausspruch und im Privatbeiligtenzuspruch aufzuheben und im Umfang der Aufhebung die Neudurchführung des Verfahrens anzuordnen.

Als Folge dieser Entscheidung war auch der die Angeklagte W***** betreffende Probezeitverlängerungsbeschluss aufzuheben. Im zweiten Rechtsgang wird für den Fall eines neuerlichen Schuldspruches zu prüfen sein, ob der von Bernd G***** bezahlte Betrag von 2.868 EUR tatsächlich „Gebühren" für vier Förderungsanträge zu je 500 EUR enthält (die im Urteil als Beweis angeführten Rechnungen S 147 und 151/II bieten hiefür jedenfalls keinen Anhaltspunkt) oder ob es insoweit beim Versuch geblieben ist.

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