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5Nc15/05h•OGH 5Nc15/05h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf W. F*****, vertreten durch Dr. Ferdinand J. Lanker, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Dr. Karl K*****, wegen (eingeschränkt) EUR 1.679,65 s. A., über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Hietzing das Bezirksgericht Villach bestimmt.
Begründung:
Die Klägerin begehrt unter Angabe des Codes 02 „Werklohn/Honorar" aus vier Rechnungen das Entgelt für die Durchführung von Reparatur- und Servicearbeiten an damals im Besitz des Beklagten gestandenen Kraftfahrzeugen sowie den Kaskoselbstbehalt aus anlässlich einer Probefahrt des Beklagten entstandenen Fahrzeugschäden. Die Klägerin beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Villach mit der wesentlichen Begründung, sowohl ihr Geschäftsführer als auch die drei namhaft gemachten Zeugen, allesamt ihre Mitarbeiter, seien in Villach wohnhaft. Die Abwesenheit aller ihrer Mitarbeiter im Falle eine Zureise zu einer Verhandlung vor dem Bezirksgericht Hietzing würde ihren Geschäftsbetrieb lahmlegen; dagegen wäre die Durchführung des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Villach zweckmäßiger und wirtschaftlicher, würden doch erhebliche Zeugen- und Reisegebühren, Diäten und sonstige Verdienstentgangsansprüche wegfallen.
Der Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus, weil die Überprüfung der von der Klägerin geltend gemachten Reparaturrechnungen ohnehin durch den von ihm beantragten Sachverständigen durchzuführen sei und er ein repariertes Fahrzeug inzwischen an einen in Wien ansässigen und bei diesem zu besichtigenden Erwerber verkaufte habe. Die von der Klägerin namhaft gemachten Zeugen könnten voraussichtlich keine prozessrelevanten Angaben machen und der Geschäftsführer der Klägerin halte sich ohnehin etwa zweimal im Monat in Wien zur Kundenbetreuung auf, sodass er ohne Nachteile vor dem zuständigen Gericht erscheinen könne. Das Bezirksgericht Hietzing sprach sich aus den von der Klägerin vorgebrachten Gründen für die beantragte Delegierung aus.
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
1. Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs 2 JN). Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann (vgl RIS-Justiz RS0046333 [T1]; RS053169). Für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist in erster Linie der Wohnort der Parteien und der Zeugen maßgebend (7 Nc 4/04d mwN). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Durchführung des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht gegenüber der Zuständigkeitsordnung der Vorrang gebührt (4 Ob 591/87 mwN; 4 Nd 517/98; 7 Nc 77/03p uva).
2. Im vorliegenden Fall haben sämtliche namhaft gemachten Zeugen sowie der Geschäftsführer der Klägerin nach deren unbestrittenen Angaben ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Villach, was aus Gründen der Verfahrensökonomie und der Unmittelbarkeit des Beweisverfahrens für eine Zuständigkeitsübertragung an dieses Gericht spricht. Dass die von der Klägerin geführten Zeugen voraussichtlich keine prozessrelevanten Angaben machen könnten, ist eine durch die Aktenlage nicht gedeckte Mutmaßungen des Beklagten. Die dem Klagebegehren zugrundeliegenden Reparatur- und Serviceaufträge hat der Beklagte nach dem ebenfalls unbestrittenen Vorbringen der Klägerin und im Einklang mit den dazu vorliegenden Urkunden allesamt am Sitz der Klägerin erteilt, was ein gewisses örtliches Naheverhältnis auch des Beklagten zum Betriebsstandort der Klägerin nahe legt. Ob zwecks sachverständiger Begutachtung der Angemessenheit der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche überhaupt die Besichtigung des längst an einen Dritten verkauften Fahrzeugs erforderlich ist, erscheint derzeit nicht eindeutig nachvollziehbar; selbst erforderlichenfalls spricht aber die Möglichkeit der Einvernahme aller Zeugen und des Geschäftsführers der Klägerin vor dem erkennenden Gericht aus Gründen der Prozessökonomie und der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme für die Stattgebung des Delegierungsantrags.
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