AUSL EGMR Bsw41138/98 (Bsw64320/01)

Bsw41138/98 (Bsw64320/01)Other CourtJul 12, 2005

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AUSL EGMR Bsw41138/98 (Bsw64320/01)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.07.2005

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Moldovan u.a. gegen Rumänien (Nr. 2), Urteil vom 12.7.2005, Bsw. 41138/98 und Bsw. 64320/01.

Spruch

Art. 3 EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK - Ermordung und Vertreibung von Angehörigen der Roma. Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (5:2 Stimmen). Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK hinsichtlich der Verfahrensdauer (einstimmig).

Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 6 EMRK und Art. 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Der GH spricht folgende Summen für

materiellen und immateriellen Schaden zu: € 60.000, an Iulius

Moldovan; € 13.000, an Melenuca Moldovan; € 11.000, an Maria

Moldovan; € 15.000, an Otilia Rostas; € 17.000, an Petru (Gruia)

Lacactus; € 95.000, an Maria Floarea Zoltan; € 27.000, an Petru

(Dîgla) Lacatus. Kein Zuspruch von Kosten und Auslagen in Ermangelung eines diesbezüglichen Antrags der Bf. (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Nachstehendem Sachverhalt liegt eine Beschwerde von insgesamt 25 Roma rumänischer Staatsangehörigkeit zugrunde. In seinem Urteil Moldovan u. a./RO (Nr. 1) v. 5.7.2005 erreichten 18 von ihnen eine gütliche Einigung mit der rumänischen Regierung, worauf der Fall aus dem Gerichtsregister gestrichen wurde. Die vorliegende Beschwerde betrifft jene sieben Bf., die nicht in eine gütliche Einigung eingewilligt haben und ihre Beschwerde fortführen wollten. Sie lebten alle in der Ortschaft Hdreni, wo sie als Landarbeiter tätig waren. Am 20.9.1993 kam es in der örtlichen Bar zwischen drei Roma und einem Dorfbewohner zu Tätlichkeiten. Der Vorfall endete tödlich, nachdem einer der drei Roma dem Sohn des Dorfbewohners, der seinem Vater zu Hilfe eilen wollte, einen Messerstich in die Brust versetzt hatte. Die drei Männer ergriffen daraufhin die Flucht und versteckten sich im Haus eines der Bf.

In der Folge begab sich eine wütende Menge, darunter der örtliche Polizeikommandant und mehrere Polizeibeamte, zu dem Haus und zündete dieses an, nachdem die drei Roma sich geweigert hatten, dieses zu verlassen. Zwei der Männer gelang die Flucht, jedoch wurden sie von der Menge eingeholt und zu Tode geprügelt, während der dritte im Haus verbrannte. Die Polizei unternahm nichts, um diesen Aktionen Einhalt zu gebieten.

Am späteren Abend entschlossen sich die Dorfbewohner, ihren Zorn auch an den übrigen Roma auszulassen. Insgesamt wurden 18 Häuser einschließlich jener der Bf. durch Brandschatzung zerstört bzw. schwer beschädigt. Zwei Bf. gaben an, mit Steinen beworfen bzw. von Polizeibeamten geprügelt worden zu sein, der dritte Bf. legte dar, man hätte seine schwangere Frau geschlagen, wodurch das Baby eine Schädigung des Gehirns erlitten hätte.

Die betroffenen Roma erstatteten Strafanzeige gegen die mutmaßlichen Täter und beantragten, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte anschließen zu dürfen. Es wurde eine strafrechtliche Untersuchung eingeleitet, die zur Identifizierung jener Personen führte, die die drei Männer ermordet sowie die Häuser der Roma gebrandschatzt hatten. Im September 1995 wurde die gegen die Polizeioffiziere eröffnete Voruntersuchung mit der Begründung eingestellt, ihre Beteiligung an den Vorfällen sei nicht erwiesen.

Im Zuge der Beweisaufnahme bestätigten mehrere Zeugen bzw. die Angeklagten, dass die Polizeibeamten die Volksmenge ausdrücklich zu Tätlichkeiten aufgefordert und die Ermordung der drei Roma gutgeheißen bzw. zur Zerstörung von Roma-Häusern aufgerufen hätten. Ferner fand sich bestätigt, dass die Dorfbewohner, direkt bzw. indirekt ermuntert durch die Behördenvertreter, erklärt hatten, ihr Dorf von Zigeunern reinigen zu wollen . Im Juni 1998 wurde die Zivil- von der Strafsache aus prozessökonomischen Gründen abgesondert.

Am 17.7.1998 sprach das Strafgericht sein Urteil. Es stellte einleitend fest, dass sich die Roma aufgrund ihres Lebensstils und der Zurückweisung der vom Rest der Bevölkerung anerkannten moralischen Werte selbst ins Abseits begeben hätten. Sie würden ein aggressives Verhalten an den Tag legen und bewusst die von der Gesellschaft akzeptierten Normen verletzen. Ferner hätten viele keine Beschäftigung und würden ihren Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten, Stehlen und verbotene Geschäfte verdienen. Die Angeklagten wurden wegen schweren Mordes und Verhetzung sowie wegen Zerstörung von Eigentum zu Freiheitsstrafen zwischen einem und sieben Jahren verurteilt. 1999 milderte der Oberste Gerichtshof einige der wegen Mordes verhängten Strafen ab und sprach zwei Dorfbewohner frei. Zwei der verurteilten Mörder wurden ein Jahr später aufgrund eines Gnadenaktes des Präsidenten aus der Haft entlassen.

Mittlerweile hatte die rumänische Regierung einen Fonds zur Wiedererrichtung der zerstörten bzw. beschädigten Häuser eingerichtet. Von den 14 durch Feuer vollständig zerstörten Häuser wurden jedoch lediglich acht wiederaufgebaut, die zudem schwere bauliche Mängel aufwiesen. Die restlichen vier Häuser wurden entweder nicht saniert oder nicht fertiggestellt. Gemäß den Angaben der Bf. wären sie nach den Vorfällen des September 1993 gezwungen gewesen, in Hühner- und Schweineställen und fensterlosen Kellern unter extremen Wohnbedingungen zu leben, was bei einigen von ihnen zu ernsten gesundheitlichen Schädigungen geführt hätte.

Am 12.5.2003 wurde den Bf. vom Zivilgericht Schadenersatz für ihr zerstörtes Hab und Gut zugesprochen. Einer der Witwen wurde auf ihr Ansuchen hin ein Unterhaltszuschuss für ihr Kind gewährt, der jedoch wegen fehlender Einschätzung des Verdiensts ihres verstorbenen Mannes auf den gesetzlichen Mindestsatz festgesetzt und dann noch halbiert wurde, da die verstorbenen Opfer die an ihnen begangenen Verbrechen provoziert hätten.

Am 24.2.2004 wurde sechs Bf. vom Gericht zweiter Instanz Schadenersatz auch für immaterielle Schäden zugesprochen. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel wurde am 25.2.2005 vom Höchstgericht abgewiesen.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der erniedrigenden Behandlung) und Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie auf Achtung der Wohnung), Sie rügen ferner eine Verletzung ihres Rechts auf Zugang zu einem Gericht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK. Einige Bf. behaupten auch eine Verletzung ihres Rechts auf angemessene Verfahrensdauer nach Art. 6 Abs. 1 EMRK. Mit Rücksicht auf die Art. 6 Abs. 1 und 8 EMRK behaupten die Bf. auch, entgegen Art. 14 EMRK Opfer einer diskriminierenden Behandlung durch die Behörden geworden zu sein.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

Die Bf. bringen vor, sie hätten nach der Zerstörung ihrer Häuser keine Wohnung und unter desolaten Lebensbedingungen zu leben gehabt. Der GH hält eingangs fest, dass er von einer Prüfung der Beschwerde mit Rücksicht auf die Zerstörung des Hab und Guts der Bf. entbunden

ist, da diese Ereignisse im September 1993 vor der Ratifikation der Konvention durch Rumänien im Juni 1994 stattgefunden haben.

Aus den von den Bf. vorgelegten Akten und den Urteilen der Zivilgerichte geht jedenfalls eindeutig hervor, dass Polizeioffiziere in die besagten Vorfälle verwickelt waren und versucht hatten, diese zu vertuschen. Aus ihrem Dorf und ihren Häusern vertrieben, waren bzw. sind einige der Bf. gezwungen, mit ihren Familien in Kellern, Ställen, Hühnerhäusern etc. unter extrem beengten und unzumutbaren Wohnbedingungen zu leben. Angesichts der unmittelbaren Auswirkungen, welche die Handlungen der staatlichen Organe auf die Rechte der Bf. hatten, ist die rumänische Regierung für die Lebensbedingungen verantwortlich zu machen, unter denen die Bf. zu leiden hatten bzw. haben.

Es ist zu prüfen, ob die Behörden angemessene Schritte unternahmen, um Verletzungen der Rechte der Bf. hintanzuhalten. Der GH hält dazu Folgendes fest:

a) Ungeachtet der Verwicklung von staatlichen Organen in die Brandlegungen unterließ es die Staatsanwaltschaft, ein Strafverfahren gegen diese einzuleiten. Dies hatte zur Folge, dass die innerstaatlichen Gerichte weder deren Schuld fest- noch ihre Bestrafung sicherstellen konnten.

b) Über einen längeren Zeitraum hinweg weigerten sich die nationalen Gerichte, den Bf. Schadenersatz für ihr in den Häusern zerstörtes Hab und Gut zu gewähren, da ihre diesbezüglichen Forderungen nicht glaubwürdig wären.

c) Schadenersatz wurde erst mit dem zivilgerichtlichen Urteil vom 12.5.2003, also zehn Jahre nach den Vorfällen, gewährt, ohne jedoch auch hier die zerstörten Habseligkeiten miteinzubeziehen.

d) Das Urteil des Strafgerichts enthielt diskriminierende Äußerungen über die ethnische Abstammung der Bf.

e) Die Anträge der Bf. auf Zuerkennung von ideellem Schadenersatz wurden vom Zivilgericht erster Instanz als unbegründet abgewiesen.

f) Der Unterhaltszuschuss für eine der Witwen wurde auf den gesetzlichen Mindestsatz festgelegt und dann noch halbiert, da die Opfer die an ihnen begangenen Verbrechen provoziert hätten.

g) Von sieben Häusern wurden drei bis dato nicht wieder aufgebaut, die restlichen sind angesichts baulicher Mängel praktisch unbewohnbar.

h) Die meisten der Bf. konnten nicht wieder nach Hause zurückkehren und leben verstreut in Rumänien und Europa.

Die dargestellten Punkte legen in ihrer Gesamtheit Zeugnis für eine

allgemein verfolgte Haltung der Behörden Staatsanwaltschaften,

Gerichte und Regierung ab, welche der Unsicherheit der Bf. über

ihre Situation und ihr Fortkommen Nahrung gab. Die Unmöglichkeit der Bf., ihre durch Art. 8 EMRK garantierten Rechte wahrzunehmen, sowie das Versäumnis der Behörden, dieser Situation Einhalt zu gebieten, stellen eine schwere und andauernde Verletzung von Art. 8 EMRK dar (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Bîrsan und Richterin Mularoni).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK:

Der GH hält fest, dass die Lebensbedingungen der Bf. im Lauf der letzten zehn Jahre insbesondere das Wohnen in überfüllten und ungesunden Räumen und die damit einhergehenden schädlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden in Verbindung mit der Dauer dieser Situation und der Haltung der Regierung zu beträchtlichem seelischen Leid und Gefühlen des Ausgeliefertseins und der Erniedrigung führen mussten. Dazu kommen noch die negativen Äußerungen der Gerichte und Behörden hinsichtlich der Rechtschaffenheit und Lebenshaltung der Bf, die angesichts des Fehlens jeglicher Begründung als rein diskriminatorisch einzustufen

sind. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass eine Diskriminierung aufgrund der Rasse bereits als solche eine erniedrigende Behandlung iSd. Art. 3 EMRK darstellt. Äußerungen wie die vorliegenden sind bei der Prüfung einer Verletzung von Art. 3 EMRK als erschwerender Faktor miteinzubeziehen.

Die Lebensbedingungen der Bf. und die rassische Diskriminierung, der sie sich durch die Behörden öffentlich ausgesetzt sahen, stellen eine Missachtung ihrer Menschenwürde und somit eine erniedrigende Behandlung dar. Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Bîrsan und Richterin Mularoni).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:

1. Zum Recht auf Zugang zu einem Gericht:

Die Bf. bringen vor, angesichts der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, von einer Strafverfolgung gegen die involvierten Polizisten abzusehen, wären sie daran gehindert gewesen, gegen die Besagten eine Schadenersatzklage bei den Zivilgerichten einzubringen.

Die Regierung wendet ein, die Bf. hätten unbeschadet des Ausgangs der strafrechtlichen Untersuchung eine solche Klage einbringen können. Dazu ist festzuhalten, dass in der von der Regierung zu dieser Frage vorgelegten einschlägigen Judikatur kein einziger Fall vorkommt, bei dem festgestellt worden wäre, ein Zivilgericht wäre nicht an die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die Untersuchung wegen fehlender erwiesener Täterschaft einzustellen, gebunden gewesen. Im vorliegenden Fall bestand somit offensichtlich keinerlei Möglichkeit einer effektiven Einbringung einer Schadenersatzklage gegen die an den Vorfällen beteiligten Polizeibeamten. Dem GH ist folglich eine Feststellung nicht möglich, ob die innerstaatlichen Gerichte über eine allfällig eingebrachte Schadenersatzklage abgesprochen hätten oder nicht.

Andererseits haben die Bf. erfolgreich Schadenersatzklage gegen die von den Strafgerichten verurteilten Dorfbewohner erheben können, die zur Zuerkennung von materiellem und immateriellem Schadenersatz führte. Unter diesen Umständen können sie nicht ein zusätzliches Anrecht für sich in Anspruch nehmen, gegen die in den selben Vorfall verwickelten Polizeibeamten getrennt Klage zu führen. Die Bf. hatten somit Zugang zu einem Gericht. Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (5:2 Stimmen; Sondervotum von Richterin Thomassen, gefolgt von Richter Loucaides).

2. Zur Dauer des Verfahrens:

Der für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer relevante Zeitraum begann im September 1993 und endete mit dem Urteil des Höchstgerichts am 25.2.2005. Die Dauer des sich über drei Instanzen bewegenden Verfahrens betrug somit mehr als elf Jahre. Es vergingen allein fünf Jahre, bis die Zivil- von der Strafsache getrennt wurde, um das Verfahren zu beschleunigen. Ungeachtet dessen erging das Ersturteil erst am 12.1.2001, also sieben Jahre nach dem Antrag auf Zuerkennung von Privatbeteiligtenstatus. Nach der Aufhebung dieses Urteils wegen Verfahrensmängeln und der Zurückverweisung zur Neuverhandlung erging eine neue Entscheidung über die Ansprüche der Bf. zwei Jahre später, die dann vom Gericht zweiter Instanz teilweise abgeändert wurde. Letzteres Urteil wurde ein Jahr später vom Höchstgericht bestätigt.

Zwar sind dem GH die Schwierigkeiten der Abwicklung eines Verfahrens mit mehr als 30 Beklagten einschließlich der Zivilparteien bekannt. Die Verzögerungen gingen jedoch nicht auf die zur Einschätzung des Schadens in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten zurück (das Hauptgutachten wurde bereits 1999 erstellt), sondern im Wesentlichen auf von den innerstaatlichen Gerichten begangene Verfahrensfehler. Unter diesen Umständen war die Verfahrensdauer nicht mehr angemessen. Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig). Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 6 und Art. 8

EMRK:

Der GH hält fest, dass die gegen die Bf. gerichteten Angriffe wegen ihrer Angehörigkeit zur Volksgruppe der Roma erfolgten. Wie bereits erwähnt, kann er eine Prüfung der Brandschatzung der Häuser der Bf. und der Ermordung ihrer Verwandten wegen Unzuständigkeit ratione temporis nicht vornehmen. Jedoch scheint erwiesen, dass die ethnische Zugehörigkeit der Bf. auf die Dauer und den Ausgang der innerstaatlichen Verfahren einen entscheidenden Einfluss nahm. Dazu kommen noch wiederholte diskriminierende Äußerungen seitens der Behörden während der gesamten Verfahren und die strikte Weigerung bis zum Urteil des Gerichts zweiter Instanz, den Bf. ideellen Schadenersatz zu gewähren.

Die Regierung hat im Übrigen für die unterschiedliche Behandlung der Bf. keinerlei Rechtfertigung vorgebracht. Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 6 EMRK und Art. 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

Der GH spricht folgende Summen für materiellen und immateriellen

Schaden zu: € 60.000, an Iulius Moldovan; € 13.000, an Melenuca

Moldovan; € 11.000, an Maria Moldovan; € 15.000, an Otilia

Rostas; € 17.000, an Petru (Gruia) Lacatus; € 95.000, an Maria

Floarea Zoltan; € 27.000, an Petru (Dîgla) Lacatus. Kein Zuspruch

von Kosten und Auslagen in Ermangelung eines diesbezüglichen Antrags der Bf. (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Akdivar u.a./TR v. 16.9.1996.

Moldovan u.a./RO v. 13.3.2001 (ZE).

Zypern/TR v. 10.5.2001.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 12.7.2005, Bsw. 41138/98 und Bsw. 64320/01, entstammt der Zeitschrift Newsletter Menschenrechte" (NL 2005, 192) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/05_4/Moldovan.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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