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7Ob131/05y•OGH 7Ob131/05y
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 23. Juli 2003 verstorbenen Josef L*****, wohnhaft gewesen in , infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Erben 1. Edith K; 2. Josef L*****; 3. Kurt L*****, sämtliche vertreten durch Dr. Franz Leopold, öffentlicher Notar in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 21. März 2005, GZ 5 R 34/05i-36, womit infolge Rekurses der S*****, der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 23. November 2004, GZ 18 A 265/03z-31, aufgehoben wurde, den Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 20.000 übersteigt.
Begründung:
In der vorliegenden Verlassenschaftssache, in welcher hinsichtlich der erblasserischen Kinder (und nunmehrigen Rechtsmittelwerber) bereits eine Einantwortungsurkunde vorliegt, hat das Erstgericht der S***** bei sonstiger Verhängung einer Zwangsstrafe aufgetragen, Auskunft hinsichtlich des Kontostandes zweier erblasserischer Sparkonten zum Todestag des Erblassers sowie hinsichtlich allfälliger Bewegungen am und nach dem Todestag und allenfalls noch weiterer in den gegenständlichen Nachlass fallender Vermögenswerte zu erteilen. Das Rekursgericht hat über Rekurs der genannten Sparkasse den erstinstanzlichen Beschluss ersatzlos aufgehoben und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG (aF) nicht zulässig sei.
Zum außerordentlichen Revisionsrekurs der Erben, zu welchem die genannte Sparkasse ihrerseits bereits auch eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet hat, kann derzeit noch nicht Stellung genommen werden:
Vorauszusetzen ist, dass gemäß der Übergangsbestimmung des § 203 Abs 7 AußStrG BGBl I 2003/111 vorliegendenfalls noch die Bestimmungen der §§ 13 ff AußStrG aF anzuwenden sind, weil das Datum der Entscheidung erster Instanz vor dem 31. 12.2004 liegt. Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG aF ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 leg. cit. - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 leg. cit. den außerordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nur nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG aF beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt wurde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz - nach § 14 Abs 1 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall handelt es sich beim eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Entscheidungsgegenstand jedenfalls um einen solchen rein vermögensrechtlicher Natur. Dem Rekursgericht ist daher die Ergänzung seiner Entscheidung durch Vornahme des entsprechenden Bewertungsausspruches nach § 13 Abs 2 AußStrG aufzutragen. Für den Fall, dass das Rekursgericht von einem Entscheidungsgegenstand unter EUR 20.000 ausgehen sollte, sodass den Rechtsmittelwerbern nur ein Abänderungsantrag iSd § 14a AußStrG offenstünde, werden diese aufzufordern sein, ihren Rechtsmittelschriftsatz binnen angemessener Frist (hinsichtlich Antrag und ordentlichen Revisionsrekurses) zu verbessern (RIS-Justiz RS0109623).
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