The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
2Ob150/05f•OGH 2Ob150/05f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Tittel, Dr.Baumann, Hon.Prof.Dr.Danzl und Dr.Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Versicherungs AG, , vertreten durch Dr.Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Christian S, vertreten durch Dr.HansMoritz Pott, Rechtsanwalt in Schladming, wegen EUR19.347,69sA, über die „außerordentliche Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 22.April2005, GZ5R204/04s43, womit infolge Berufungen beider Streitteile das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 13.September2004, GZ5Cg80/02g37, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die klagende Partei begehrte vom Beklagten Zahlung von EUR19.347,69sA als anteiligen Ersatz für erbrachte Versicherungsleistungen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit EUR2.746,13sA statt und wies das Mehrbegehren von EUR16.601,56sA ab. Dieses Urteil erwuchs in seinem abweisenden Teil im Umfang von EUR6.134,04sA unbekämpft in Rechtskraft.
Das in Ansehung der übrigen Aussprüche von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und änderte das erstinstanzliche Urteil in teilweiser Stattgebung der Berufung der klagenden Partei dahin ab, dass es dem Klagebegehren mit EUR4.404,78sA stattgab und das Mehrbegehren von (insgesamt) EUR14.942sA abwies. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Gegen den ein Mehrbegehren von EUR8.809sA abweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die an das Erstgericht gerichtete „außerordentliche Revision" der klagenden Partei, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist nach §508 ZPO idF WGN1997 zu beurteilen.
In den in§508 Abs1 ZPO idFWGN1997 angeführten Fällen, in denen der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht EUR20.000, wohl aber (außer bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach §49 Abs2 Z1a und 2 JN) EUR4.000 übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.Gemäß §508Abs1 ZPO kann in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit dem selben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringenund gemäß§508 Abs3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß §507bAbs2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiterInstanzgemäß §508Abs3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nichtimSinne des §508Abs1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß§84Abs3 ZPO verbesserungsfähig ist (RISJustiz RS0109623).
Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der klagenden Partei dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz denErfordernissen des§508aAbs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.